Abstimmungsbekanntmachung für den Bürgerentscheid „Bahnprobebetrieb Gotteszell – Viechtach“ im Landkreis Regen

1. Der am 15.12.2014 vom Kreistag beschlossene Bürgerentscheid enthält folgende Fragestellung:

„Sind Sie dafür, dass der Landkreis Regen den von der Bayerischen Eisenbahngesellschaft (BEG) angedachten zweijährigen Probebetrieb zur Wiederinbetriebnahme der Bahnstrecke Gotteszell – Viechtach mit einem Kostenbeitrag von 10 % des diesbezüglichen Gesamtaufwandes ermöglicht und auf dieser Strecke die Kostenfreiheit des Schulweges nach den gesetzlichen Maßgaben sicherstellt?““

2. Die Abstimmung dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.

3. Stimmrecht:

3.1 Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in ein Bürgerverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungs-schein hat.

Bis zum 23.01.2015 (16. Tag vor der Abstimmung) kann bei der Gemeinde oder beim Landkreis Be-schwerde wegen unterbliebener oder unrichtiger Eintragung in das Bürgerverzeichnis erhoben werden.

3.2 Stimmberechtigte können, wenn sie keinen Abstimmungsschein besitzen, nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Bürgerverzeichnis sie eingetragen sind. Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises oder durch Briefabstimmung ausüben.

3.3 Stimmberechtigte, die in keinem gemeindlichen Bürgerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag einen Abstimmungsschein, wenn
a) sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Frist für die Beschwerde wegen der Richtigkeit und
der Vollständigkeit des Bürgerverzeichnisses versäumt haben oder
b) ihr Stimmrecht erst nach Ablauf der in Buchstabe a) genannten Frist entstanden ist oder
c) ihr Stimmrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in das Bürgerverzeichnis
eingetragen sind.

3.4 Der Abstimmungsschein kann bis zum 06.02.2015 (2. Tag vor der Abstimmung), 12 Uhr bei der jeweiligen Gemeinde schriftlich oder mündlich, nicht aber telefonisch, beantragt werden. Die Schriftform gilt durch
E-Mail, Telefax oder sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Der mit der Abstimmungsbenachrichtigung übersandte Vordruck kann verwendet werden. In den Fällen der Nr. 3.3 können Abstimmungsscheine noch bis zum Abstimmungstag, 15 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter unzumutba-ren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

3.5 Wer den Antrag für einen Anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen gesonderten Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Kann eine stimmberechtigte Person infolge einer Behinderung weder den Abstimmungsschein selbst beantragen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angaben ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung dem Willen der stimmberechtigten Person entspricht.

3.6 Der Abstimmungsschein, der Stimmzettel und die Briefabstimmungsunterlagen werden den Stimmberech-tigten zugesandt. Sie können auch an die Stimmberechtigten persönlich oder an andere Personen ausgehändigt werden. Anderen Personen dürfen der Abstimmungsschein, der Stimmzettel und die Briefabstim-mungsunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage ei-ner schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Nr. 3.5 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

3.7 Verlorene Abstimmungsscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Abstimmungsschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Abstim-mung (07.02.2015), 12 Uhr, ein neuer Abstimmungsschein erteilt werden.

4. Stimmabgabe im Abstimmungsraum:
4.1 In den Abstimmungsbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten bis spätestens 18.01.2015 (21. Tag vor der Abstimmung) übersandt werden, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abstimmen können.
4.2 Die Abstimmenden haben ihre Abstimmungsbenachrichtigung oder ihren Abstimmungsschein und ihren gültigen Personalausweis, ausländische Unionsbürger/Unionsbürgerinnen einen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.
4.3 Der Stimmzettel wird den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Er muss von den Stimmberechtigten allein in einer Abstimmungszelle des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden. Eine behinderte stimmberechtigte Person kann sich bei der Stimmabgabe einer Person ihres Vertrauens bedienen.
4.4 Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.

5. Briefabstimmung:
5.1 Wer brieflich abstimmen will, muss dies bei der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft) beantragen (s. Nr. 3.4) und erhält dann zusätzlich zum Abstimmungsschein folgende Unterlagen:
− einen Stimmzettel für den Bürgerentscheid,
− einen weißen Stimmzettelumschlag für den Stimmzettel,
− einen hellroten Abstimmungsbriefumschlag für den Abstimmungsschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Abstimmungsbrief zu übersenden ist,
− ein Merkblatt für die Briefabstimmung.
Nähere Hinweise darüber, wie brieflich abzustimmen ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefabstimmung.

5.2 Bei der Briefabstimmung sorgen die Stimmberechtigten dafür, dass der verschlossene Abstimmungsbrief (darin der ausgefüllte Abstimmungsschein und im verschlossenen Stimmzettelumschlag der Stimmzettel) rechtzeitig bei der angegebenen Behörde, spätestens am Abstimmungstag bis 18 Uhr, eingeht.
Der Abstimmungsbrief kann auch bei der Gemeinde abgegeben werden.

6. Die Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Stimmberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, ihr Stimmrecht auszuüben, können sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

7. Wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis des Bürgerentscheides herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar (§ 108d Satz 1 i.V.m. § 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).

Regen, 19.12.2014

gez.

Zöls
Regierungsrätin und Abstimmungsleiterin

 

Meldung vom: 19.12.2014