Befahrbarkeit des Regens kann online abgerufen werden

Hilfestellung für die Bootfahrer

Regen. Durch die bisherigen Regelungen in der Verordnung über die Regelung des Gemeingebrauchs (Befahren und Betreten) am Schwarzen Regen kam es immer wieder zu Verunsicherungen, ob der Schwarze Regen befahren werden darf. Eine Änderung in der Verordnung soll nun Klarheit schaffen.

Laut Paragraf drei Nummer drei der Verordnung über die Regelung des Gemeingebrauchs (Befahren und Betreten) am Schwarzen Regen war in der Zeit vom 15. April bis 15. Juni eines Jahres das Befahren des Schwarzen Regen bei einem Pegelstand beim Pegel Sägmühle von weniger als 62 Zentimetern verboten, in der übrigen Zeit war das Befahren bei einem Pegelstand beim Pegel Sägmühle von weniger 58 Zentimetern verboten. Der Mindestpegelstand (62 beziehungsweise 58 Zentimeter) galt auch dann als erreicht, wenn die jeweiligen Wasserstände am Pegel Sägemühle zwischen 18 Uhr des Vorabends und 10 Uhr des Fahrtages erreicht oder überschritten wurden. Die jeweiligen Pegelstände konnten über das Internet oder telefonisch abgefragt werden. Kurzzeitige Wasserstandsschwankungen führten zunehmend zu Verunsicherungen bezüglich der Befahrbarkeit des Gewässers.

Um Klarheit zu schaffen, ob der Schwarze Regen befahren werden darf, wurde die Verordnung über die Regelung des Gemeingebrauchs am Schwarzen Regen dahingehend geändert, dass die Befahrbarkeit des Schwarzen Regen nicht mehr vom aktuellen Pegelstand sondern vom Mittelwert des Pegelstandes beim Pegel Sägmühle des Vortages abhängt. Die Berechnung des Mittelwertes  wird vom Landesamt für Umwelt durchgeführt. Das Ergebnis „Befahren erlaubt oder Befahren verboten“ kann seit 15.04.2016 über die Internetseite www.landkreis-regen.de abgerufen werden. Auf der Startseite ist ein eigener Bereich „Befahren des Schwarzen Regen“ geschaffen worden.

Meldung vom 20.04.2016

Meldung vom: 21.04.2016