Expertengutachten zum Verfahren zur grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung für die Erweiterung des tschechischen Kernkraftwerks Temelin um zwei weitere Blöcke (Blöcke 3 + 4)

Das Landratsamt Regen informiert

Für das Vorhaben „Neue Kernkraftanlage am Standort Temelin einschließlich Ableitung der Generatorleistung in das Umspannwerk mit Schaltanlage Kocin“ hat das Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik im Rahmen der grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung das Gutachten zur Umweltverträglichkeitsprüfung für dieses Vorhaben mit Schreiben vom 19.03.2012 dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit (StMUG) übersandt.

Das StMUG hat das Gutachten zur Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Errichtung von 2 weiteren Kernkraftwerksblöcken am Standort Temelin an die grenznahen Landratsämter (Cham, Freyung-Grafenau, Hof, Neustadt a. d. Waldnaab, Passau, Regen, Schwandorf, Tirschenreuth, Wunsiedel) und kreisfreien Städte (Hof, Passau und Weiden i.d. Oberpfalz) verschickt.

Folgende Unterlagen,

  • Gutachten zum Vorhaben „Neue Kernkraftanlage am Standort Temelin einschließlich Ableitung der Generatorleistung in das Umspannwerk mit Schaltanlage Kocin“,
  • diese Bekanntmachung des StMUG,

wird das StMUG vom 07.05.2012 bis zum 05.06.2012 im Internet der Öffentlichkeit zugänglich machen und im Ministerium zu den üblichen Dienstzeiten auslegen.

Im Landratsamt Regen werden die o.g. Unterlagen ebenfalls vom 07.05.2012 bis zum 05.06.2012 in den Zimmern 10 und 11 im Erdgeschoß zur Einsichtnahme während der üblichen Dienstzeiten ausgelegt. Bürgerinnen und Bürgern und Einrichtungen in Bayern ist die Möglichkeit eröffnet, bis zum 05.06.2012 die Dokumentation einzusehen und Stellungnahmen in deutscher Sprache dem Tschechischen Umweltministerium zu übermitteln (es zählt das Datum des Poststempels). Die Anschrift des Tschechischen Umweltministeriums lautet:

Ministerstvo Životniho Prostředi
100 00 Praha 10 – Vršovice
Vršovická 65
Tschechische Republik

Diese Öffentlichkeitsbeteiligung erläutern wir wie folgt:

Das gegenwärtig durchgeführte Verfahren ist eine grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung, zu der sich die Vertragsstaaten der Espoo-Konvention verpflichtet haben. Nach der Espoo-Konvention sind den betroffenen Bürgern ebenso wie der tschechischen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Beteiligung zu geben. Entsprechend der im tschechischen Gesetz vorgesehenen Frist von 30 Tagen ist deshalb auch hier diese Einwendungsfrist eingeräumt.

Das UVP-Verfahren wird nicht nach deutschem Recht, sondern gemäß dem tschechischen Recht durchgeführt. Insbesondere die Vorschriften der deutschen Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung – AtVfV) sind nicht auf dieses Verfahren anwendbar. Auch die sonstigen im deutschen Verwaltungsverfahrens- und Prozessrecht eröffneten rechtlichen Möglichkeiten sind nicht anwendbar.

Meldung vom: 30.08.2018