Kreisjugendamt erinnert an regelmäßige Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse

Drei-Jahres-Zeitraum und Stichproben sind sinnvoll

Regen. Gut 500 Vereinbarungen, die sogenannten Schutzverträge, hat das Kreisjugendamt seit 2015 im Rahmen der Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) mit Vereinen, Verbänden, Jugendgruppen, den Gemeinden und freien Trägern der Jugendhilfe geschlossen. Darin sind Regelungen festgehalten, in welcher Form der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellen Übergriffen verbessert werden kann.

„Ein wichtiges Hilfsmittel ist dabei die Einsichtnahme in die erweiterten Führungszeugnisse bei Ehrenamtlichen in der Jugendarbeit, um einschlägig vorbestrafte Personen in der Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe und somit auch in der Jugendarbeit fern zu halten beziehungsweise auszuschließen“, sagt der Kommunale Jugendpfleger Dirk Reichel. Dabei muss die Einsichtnahme in regelmäßigen Abständen erfolgen. Als üblich wird ein Turnus zwischen drei und maximal fünf Jahren angesehen, allerdings erscheinen den Verantwortlichen im Kreisjugendamt fünf Jahre als eine zu lange Zeitspanne. Das Kreisjugendamt empfiehlt deshalb, die Einsichtnahme in die erweiterten Führungszeugnisse jeweils spätestens nach drei Jahren zu wiederholen. „Außerdem lässt sich der Präventionseffekt zum Schutze der Kinder und Jugendlichen erhöhen, wenn die Verantwortlichen stichprobenartig auch innerhalb der empfohlenen Frist prüfen“, betont Reichel.

Das Kreisjugendamt erinnert gleichzeitig daran, dass die Führungszeugnisse bei der Einsichtnahme aktuell sein müssen, das heißt innerhalb von drei Monaten nach Ausstellung durch das Bundeszentralregister sollten Ehrenamtliche ihr erweitertes Führungszeugnis in ihrem Verein oder Verband vorlegen. Ergänzend weisen Reichel und seine Kollegen im Jugendamt darauf hin, dass die Schutzverträge zwischen den Vereinen oder Verbänden mit dem Kreisjugendamt einmal geschlossen werden, aber die Einsichtnahme in die Führungszeugnisse bei den Ehrenamtlichen ein fortlaufender Prozess ist und regelmäßig durch die Verantwortlichen der Vereine und Verbände durchzuführen ist. Nur damit lässt sich gewährleisten, einschlägig vorbestrafte Personen von der Jugendarbeit fernzuhalten beziehungsweise auszuschließen.

Nachdem in den letzten Jahren auch der Katalog an Straftaten, die zu einem Ausschluss führen, vom Gesetzgeber erweitert worden ist, sollten sich die Verantwortlichen regelmäßig über den aktuellen Stand auf den Internetseiten des Landratsamtes informieren (www.landkreis-regen.de/bkischg). Für weitere Fragen steht nach wie vor der Kommunale Jugendpfleger Dirk Reichel unter der Telefonnummer 09921/601-426 zur Verfügung.

Meldung vom: 03.12.2018