Landratsamt Regen besteht auf eine lärmtechnische Untersuchung

Weiterhin keine Genehmigung möglich

Regen. Am Donnerstag, 12. Februar, fand im Büro des Landrats ein Gespräch über die mögliche Genehmigung der Errichtung der Intensivpflegegruppe in Zwiesel statt. „Wir bleiben grundsätzlich bei unserer Rechtsmeinung, dass der Unternehmer, der im alten Pfarrhof diese Einrichtung betreiben möchte, eine lärmtechnische Prognose eines Fachbüros bringen muss“, sagt Heiko Langer, der Pressesprecher des Landkreises Regen, nach dem Gespräch.

Das Amt habe Herrn B. dabei die Möglichkeiten aufgezeigt. So könne er entweder mit einem entsprechenden Gutachten belegen, dass die Einrichtung an dem Ort nach gesetzlichen Vorgaben betrieben werden kann oder Herr B. klagt und dann entscheidet ein Gericht. „Ohne schalltechnische Untersuchung kann es von unserer Seite keine Genehmigung geben“, betont der Pressesprecher.

Die Mitarbeiter des Landratsamtes seien der Meinung, dass 60 dB(A) tagsüber in der Zeit von 6 bis 22 Uhr und 45 dB(A) in den restlichen Stunden die maximale Lärmbelastung für die Einrichtung sein dürfe. „Es geht zum einen um den Schutz der kranken Menschen, die in der Einrichtung gesund werden sollen und zum anderen sollen auch die anliegenden Einrichtungen, wie bisher, weiter betrieben werden können“, erklärt der Sprecher. In dem Gespräch am Donnerstag habe man sich darauf geeinigt, dass Herr B. im Laufe der nächsten Woche die Rechtsansicht des Amtes noch einmal mitgeteilt bekommt. „Wenn er den Schriftsatz hat, dann kann er entweder klagen oder das Gutachten, wie im Schriftsatz gefordert, einholen“, meint Langer und verweist darauf, dass der Landkreis sich freuen würde, wenn man die Einrichtung genehmigen könne, dass man aber keine Ausnahmen machen könne.

Überrascht sei man aber gewesen, dass Herr B. bereits am Freitag den Landrat in einer E-Mail zum Rücktritt auffordert und in einer Pressemeldung den Landrat als „hilflos“ bezeichnet, nachdem er ihm zuvor monatelang vorwarf, aus politischen Gründen vorsätzlich keine Genehmigung erteilen zu wollen. Ebenso sei man überrascht, dass Herr B. ein Gutachten nach DIN 4109 vorlegen will, denn dies Gutachten ist nicht gefordert. Man habe und man werde noch einmal mitteilen, was genau vorgelegt werden muss, „ein Gutachten nach DIN 4109 wird aber nicht reichen.“

Man gehe zudem davon aus, dass die Petition auch nicht den von Herrn B. gewünschten Erfolg bringen wird. „Wir gehen weiterhin davon aus, dass unsere Rechtsansicht richtig ist und so sehen wir derzeit keine Möglichkeit für eine Genehmigung“, stellt Langer abschließend fest.

Meldung vom: 07.01.2016