Recyclingbaustoffe müssen geprüft sein

 - Recycling müssen geprüft sein. Foto: Landkreis RegenRegen. Recycling ist gut und sinnvoll, darüber sind sich die Deutschen einig. Doch auch beim Recycling sind Regeln zu beachten, nicht jeder Stoff kann einfach wiederverwendet werden. Vor allem bei der Wiederverwendung Bauschutt- und Straßenaufbruchsstoffen müssen besondere Regeln und Auflagen beachtet werden. Darauf weisen die Mitarbeiter des Umweltamtes im Landratsamt Regen hin. „Recycling-Baustoffe dürfen nur als geprüfte, güteüberwachte und zertifizierte Recyclingbaustoffe in Verkehr gebracht und in technischen Bauwerken eingesetzt werden“, sagt Werner Gollis vom Technischen Umweltschutz im Landratsamt Regen.

Der Experte hat schon viel gesehen. „Es gibt viele gute, aber auch schlechte Beispiele“, weiß Gollis und vor allem beim Wegebau haben er und seine Kollegen schon zahlreiche Mängel festgestellt. „Es gibt klare Vorgaben, welcher Bauschutt oder welcher Straßenaufbruch wiederverwendet werden darf“, weiß er. Der Nachweis der Bautauglichkeit und der Umweltverträglichkeit erfolgt durch eine ständige qualitätssichernde Güteüberwachung nach Maßgabe des Leitfadens „Anforderung an die Verwertung von Recycling-Baustoffen in technischen Bauwerken“. Der Leitfaden beschreibt auch Eigenschaften, Anforderungen und Überwachungsregeln für die Herstellung von Recycling-Baustoffen in stationären, semimobilen und mobilen Anlagen in Bayern sowie deren Verwendung. „Die Fremdüberwachung ist als Teil der Güteüberwachung von einer nach den Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen, kurz RAP, für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau, sprich nach einer im Straßenbau von der Obersten Baubehörde anerkannten Prüfstelle  durchzuführen. Dabei ist auch die Probenahme durch den Probenehmer der RAP-Stra-Prüfstelle vorgeschrieben“, weiß Gollis. Erfolgt die Verwertung nicht nach den Vorgaben des Leitfadens, ist eine nachteilige Veränderung eines Gewässers grundsätzlich anzunehmen. „In diesem Fall ist ein fiktiver Benutzungstatbestand des Grundwassers gegeben, da nach Paragraph neun Absatz zwei Nummer zwei WHG auch Maßnahmen als Benutzungen gelten, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Die Benutzung eines Gewässers bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis, weshalb diese vor dem Einbau der Recyclingbaustoffe beim Landratsamt Regen einzuholen ist“, so der Experte weiter.

In Abstimmung mit Wasserwirtschaftsamt Deggendorf und der Regierung von Niederbayern darf ohne die genannten Voraussetzungen ab sofort kein Bauschutt mehr in technische Bauwerke zu denen auch Waldwege, Zufahrten, Lagerplätze zählen oder in sonstige Auffüllungen eingebaut werden. „Dies sollten Kommunen bei den Ausschreibungen und bei den Angebotsabgaben zu berücksichtigen“, betont Gollis und verweist darauf, dass sich auch private Bauherren rechtzeitig bei einem Abbruch informieren sollen.

Sollte ohne die genannten Voraussetzungen Bauschutt in technische Bauwerke wie in Waldwege, Zufahrten, Lagerplätze oder in sonstige Auffüllungen eingebaut werden, wird das Landratsamt die widerrechtlichen Auffüllungen kostenpflichtig entfernen lassen. „Das Ablagern von Bauschutt ohne die erforderliche Güteüberwachung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit Bußgeld bis zu 100000 Euro belegt“, erklärt Gollis und hofft, dass die Bürger und Kommunen durch Aufklärung und verantwortliches Handeln hier so handeln, dass das Landratsamt nicht eingreifen muss.

„Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass der Abfallerzeuger oder der -besitzer für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen verantwortlich ist. Beim Gebäuderückbau können somit in der Regel der Bauherr und der Abbruchunternehmer zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt auch, wenn die Entsorgungsverantwortlichkeit auf das ausführende Bauunternehmen übertragen wird. Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass es sich bei teerhaltigen Produkten (Teerabfall) um einen gefährlichen Abfall handelt, der entsprechend seiner Inhaltsstoffe und Konzentration mit Entsorgungsnachweis zu entsorgen ist“ so der Umwelttechniker weiter. Teerhaltige Produkte wurden teilweise bis in die 60erJahre hinein verstärkt eingesetzt, als teer- und pechhaltige Klebstoffe (zum Beispiel unter Holzparkett), als Dichtungs- und Dachbahnen (Dachpappe), als Teerkork (Dämmmaterial bei Kühlanlagen), als Bautenschutz, als Fugenvergussmittel und vor allem auch im Straßenbau. „Das Befördern, Ablagern oder Behandeln von gefährlichen Abfällen ohne die erforderliche Erlaubnis stellt eine Straftat dar“, warnt Gollis und hofft, dass es im Landkreis Regen hier zu keinen Anzeigen kommt. Werner Gollis (Tel. 09921/601310) und Simone Fischer (Tel. 09921/601303) steht den Bürgern auch für Rückfragen und beratend zur Verfügung.

Weitere Informationen gibt es im Internet. So findet man den Leitfaden zu den Anforderungen an die Verwertung von Recycling-Baustoffen unter

www.stmuv.bayern.de/umwelt/abfallwirtschaft/doc/leitfaden_recyclingbaustoffe.pdf

Eine Liste mit den nach RAP Stra anerkannten Prüfstellen findet man unter der Internetseite: www.stmi.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunderhalt/iid9_rap_stra_pruefstellen_bayern.pdf

Meldung vom: 29.05.2017