Regensburger Richter haben Klagen gegen Vorbescheid zurückgewiesen

 - Sie begründeten die Rechtsmeinung des Freistaates Bayern vor Gericht (v.li.) Umweltingenieur Werner Gollis, Sachbearbeiter Uwe Behringer, Sachgebietsleiterin Lieselotte Bielmeier und Jurist Alexander Kraus. Foto: Langer/Landkreis Regen

Regensburg/Regen. Die Rechtsmeinung hinsichtlich der Vorgenehmigung zweier Windräder im Bereich des Landratsamtes Regen wurde am Mittwoch von den Richtern der siebten Kammer des Verwaltungsgerichtes Regensburg bestätigt. Das Gericht wies die Klagen der Gemeinde Kirchdorf im Wald und einer Anliegerin aus dem Bereich Trametsried zurück. Somit ist der erteilte Vorbescheid erstmals gerichtlich abgehandelt.

Im Prozess trugen die Anwälte der Gemeinde Kirchdorf und der Anliegerin die Gründe vor. Die Kommune hatte gegen den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid geklagt, weil sie sich unter anderem in der nachhaltigen Entwicklung gestört sah. Bürgermeister Alois Wildfeuer argumentierte, dass eine Erweiterung von Trametsried in Richtung Süden so nicht möglich sei.

Die Kommune brauche aber auch in den Dörfern weitere Entwicklungsmöglichkeiten. Außerdem beeinträchtigten die Windräder den Blick auf die Wallfahrtskirche und zudem würde die Landschaft verspargelt. Die Anwältin der Anliegerin argumentierte, dass der von den Windrädern ausgehende Infraschall ihre Mandantin beeinträchtigen würde. Auch der Blick von den wichtigsten Räumen, wie Wohnzimmer, Kinderzimmer und auch von der Terrasse und dem Balkon sei künftig auf das Windrad ausgerichtet. Das Gericht diskutierte zudem weitere Punkte, wie den Schattenwurf und die normale Lärmbelastung.

Beklagt war der Freistaat Bayern, konkret nahm der Jurist des Landratsamtes Alexander Kraus Stellung, denn das Amt ist die zuständige staatliche Genehmigungsbehörde und das Landratsamt hatte den Vorbescheid erlassen. Kraus begründete die Entscheidung mit der geltenden Rechtslage. Damals habe es noch keine Zehn-H-Regelung gegeben. Nachdem dies gewährleistet sei und nachdem aus genehmigungsrechtlichen Gesichtspunkten auch sonst keine Rechte verletzt wurden, musste die Behörde die Windräder genehmigen. Selbst Landschaftsschutzgründe konnten nicht gefunden werden, da der Landschaftsschutz in der entsprechenden Landschaftsschutzverordnung klar geregelt sei. Ein weiteres Argument ergebe sich aus der Privilegierung der Windräder. Der Gesetzgeber habe so klar gemacht, dass Windräder eine bestimmte Sonderregelung haben und so eine Ablehnung noch schwieriger sei. In Sachen Lärmschutz müsse zudem die TA Lärm eingehalten werde.

Dass der Lärmschutz kein Problem sei, zeigte ein Gutachter auf. Er kam zu dem Schluss, dass die Anliegerin nicht durch unzulässigen Lärm belästigt werde und auch für tieffrequente Belästigungen gebe es keine Hinweise.

Den Argumenten des Sachverständigen und des Landratsamtsjuristen folgte das Gericht. So wurde auch ein neuer Beweisantrag, nachdem ein weiteres Gutachten zur tieffrequenten Lärmbelästigung eingeholt werden sollte, abgelehnt. Das Gericht sah letztendlich keine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes und stellte zudem fest, dass zum Antragszeitpunkt die Zehn-H-Regelung noch nicht galt. Zudem tangiere das geplante Vorhaben nicht die eigenen Rechte der Klägerin, es gäbe keine persönliche Beeinträchtigung, so der Vorsitzende Richter in der mündlichen Urteilsbegründung.

Meldung vom: 07.01.2016