Stallpflicht gilt auch für Hobbygeflügelhalter

Veterinäramt weist nochmals auf die Pflichten hin und erinnert an die Anzeigepflicht

Regen. In Zusammenhang mit den Schutzmaßregeln zur Vermeidung der Einschleppung der Geflügelpest (Aviären Influenza) in Hausgeflügelbestände weist das Veterinäramt Regen aus gegebenem Anlass noch einmal darauf hin, dass die Stallpflicht für jede Geflügelhaltung, unabhängig von Größe und Zweck gilt. Zum Geflügel zählen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse.

Neben der Aufstallung des Geflügels in geschlossenen Ställen ist auch eine Haltung unter einer Vorrichtung möglich, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung besteht (Schutzvorrichtung).

Die Vermeidung des Kontaktes zwischen Wild- und Hausgeflügel hat höchste Priorität, da im Falle der Einschleppung des Erregers in einen Geflügelbestand umfangreiche und kostenintensive Bekämpfungsmaßnahmen erforderlich sind. Diese betreffen nicht nur den Ausbruchsbestand, sondern auch umliegende Halter.

Es wird zudem noch einmal daran erinnert, dass jeder Geflügelhalter seine Haltung beim Landratsamt Veterinäramt Regen anzuzeigen hat. Für Auskünfte stehen die Mitarbeiter das Veterinäramt den Geflügelhaltern zur Verfügung (Bergstraße 10, 94209 Regen, Tel.: 09921/601-403, Fax: 09921/601-400 oder E-Mail: veterinaer@lra.landkreis-regen.de). Aktuelle und weitere Informationen finden sich auf der Homepage des Landkreises Regen unter www.landkreis-regen.de.

 

Meldung vom: 08.01.2018