Schüler-BAföG
- Rechtsgrundlagen
- Zweck der Ausbildungsförderung
- Anspruchsberechtigte
- Förderungsfähige Ausbildungen und Höhe des monatlichen Bedarfs
- Altersgrenze
- Einkommen
- Vermögen
- Zuständigkeit
- Antrag
1. Rechtsgrundlagen
Leistungen im Rahmen des sog. „Schüler-BAföG“ werden nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und nach dem Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetz (BayAföG) gewährt.
Leistungen nach dem Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetz (BayAföG) können Schüler der Klassen 5-9 von Realschulen und Gymnasien sowie Schüler der Klassen 7-9 von Wirtschaftsschulen erhalten, sofern die Schüler nicht bei ihren Eltern wohnen (z. B. Internatsunterbringung) und die auswärtige Unterbringung im Sinne des BayAföG notwendig ist.
BAföG-Leistungen können grundsätzlich Schülern ab dem Besuch der 10. Jahrgangsstufe (Klasse 10) gewährt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
2. Zweck der Ausbildungsförderung
Für die Dauer einer schulischen Ausbildung soll zugunsten der Auszubildenden (Schüler) eine finanzielle Absicherung erfolgen. Die Leistungen nach dem BayAföG/BAföG haben die Zweckbestimmung, den Lebensunterhalt des Schülers zu sichern.
3. Anspruchsberechtigte
Die Ausbildungsförderung wird gewährt:
- Deutschen im Sinne des Grundgesetzes
- heimatlosen Ausländern
- Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und als Asylberechtigte nach dem Asylverfahrensgesetz anerkannt sind
- anderen Ausländern nach jeweiliger Entscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung
4. Förderungsfähige Ausbildungen und Höhe des monatlichen Bedarfs bei Bewilligungszeiträumen ab 01.08.2024
Ausbildungsstätte | Bedarf, wenn der Auszubildende bei seinen Eltern wohnt | Bedarf, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt |
Gymnasien Klassen 5 bis 13 | 666,00 € | |
Realschulen Klassen 5 bis 10 | 666,00 € | |
Wirtschaftsschulen (zwei-, drei- und vierstufig) | 666,00 € | |
Berufsfachschulen und Fachschulen ohne abgeschlossene Berufsausbildung als Zugangsvoraussetzung, die zu einem Berufsabschluss führen und mind. 2 Jahre dauern | 276,00 € | 666,00 € |
Berufsfachschulen und Fachschulen ab Klasse 10 (einschließlich Wirtschaftsschulen, Berufsgrundschuljahr und Berufsvorbereitungsjahr), die zu keinem Berufsabschluss führen und/oder weniger als zwei Jahre dauern | 666,00 € | |
Fachoberschulen ohne abgeschlossene Berufsausbildung als Zugangsvoraussetzung | 666,00 € | |
Fachoberschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Berufsoberschulen, Klasse 11, und Abendrealschulen | 498,00 € | 775,00 € |
Fachschulen mit abgeschlossener Berufsausbildung als Zugangsvoraussetzung und Fachakademien für Sozialpädagogik | 501,00 € | 822,00 € |
Kollegs, Berufsoberschulen und Abendgymnasien | 501,00 € | 822,00 € |
Höhere Fachschulen, Akademien und Fachakademien (ohne Fachakademien für Sozialpädagogik), Hochschulen | 534,00 € | 855,00 € |
Als zusätzliche Leistungen werden gegebenenfalls gewährt:
Krankenversicherungszuschlag: bis zu 102,00 € bzw. bis zu 185,00 €
Pflegeversicherungszuschlag: 35,00 € bzw. 48,00 €
5. Altersgrenze
Ausbildungsförderung wird grundsätzlich nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 45. Lebensjahr bereits vollendet hat.
6. Einkommen
Maßgebend für die Einkommensermittlung sind die Einkünfte der Eltern im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes
(Ausnahme: elternunabhängige Förderung, z. B. beim Besuch der BOS 12 und 13).
Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Monatlich sind grundsätzlich 520,00 € anrechnungsfrei.
7. Vermögen
Das Vermögen des Auszubildenden wird grundsätzlich angerechnet, soweit es 15.000,00 € übersteigt. Für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, bleiben 45.000,00 € anrechnungsfrei. Dieser Betrag erhöht sich für den Ehegatten sowie für jedes Kind des Auszubildenden um jeweils 2.300,00 €.
8. Zuständigkeit
Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist grundsätzlich das folgende Amt für Ausbildungsförderung zuständig:
- bei einem Studium an Hochschulen und Fachhochschulen: das Amt für Ausbildungsförderung beim Studentenwerk am Sitz der Hochschule
- bei einer Ausbildung an Abendgymnasien, Kollegs, Berufsoberschulen Klassen 12 und 13, Höheren Fachschulen, Akademien und Fachakademien (ohne Fachakademien für Sozialpädagogik): das Amt für Ausbildungsförderung beim Landratsamt oder der kreisfreien Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Ausbildungsstätte liegt
- bei einer Ausbildung an sonstigen Schulen (Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachakademien für Sozialpädagogik, Berufsoberschulen Klasse 11): grundsätzlich das Amt für Ausbildungsförderung beim Landratsamt oder der kreisfreien Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Eltern ihren ständigen Wohnsitz haben.
9. Antrag
Ausbildungsförderung wird grundsätzlich nur vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem der Antrag schriftlich beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung eingeht.
Rückwirkend wird Ausbildungsförderung nicht geleistet.
Hinweis zum Datenschutz beim Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG)
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