Zentrale Anlaufstelle für Hilfsangebote für oder Hilfsgesuche von aus der Ukraine Geflüchteten
ukraine@lra.landkreis-regen.de
Bürgerinnen und Bürger, die sich engagieren wollen, können unter dieser Adresse per E-Mail ihre Hilfe anbieten. Zu Dokumentationszwecken und um leichter eine Übersicht über die Unterstützungsgesuche zu erhalten, bitten wir Sie, vorrangig mit uns per E-Mail in Kontakt zu treten und von telefonischen Anfragen abzusehen. Falls Sie eine Unterkunft anbieten wollen, verwenden Sie bitte das untenstehende Formular zur Erfassung von Unterkünften.
Flüchtlinge können sofort finanzielle Unterstützung erhalten. Hier kann der Antrag downgeloaded werden:
Fragen und Antworten zur Ukraine-Hilfe im Landkreis Regen
Aktuelle Information: Versicherungsschutz für Engagierte:
Hilfe in der Ukraine-Krise: Informationen des Freistaats Bayern
Informationen für ankommende Kriegsflüchtlinge des Bundesinnenministeriums, auch in ukrainischer Sprache:
Aktuelle Informationen/Pressemitteilungen:
- Flüchtlingsunterkunft in Langdorf – Landkreis Regen (landkreis-regen.de)
- Ukraine-Krise: Amt bereitet sich auf Hilfsgesuche vor (landkreis-regen.de)
Informationen zum Thema Corona/Impfungen in ukrainischer Sprache
Antrag Aufenthaltserlaubnis Ukraine
- Antrag auf Erteilung/ Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
gem. § 24 AufenthG für ukrainische Schutzsuchende
BAYHOST-Koordinationsstelle Ukraine bietet in ihrem Internetauftritt einen Überblick über Fördermöglichkeiten für gefährdete Forschende und für Hochschulen, Unterstützungsprogramme für ukrainische Studierende, Jobbörsen und praktische Informationen nach der Ankunft in Bayern
Flüchtlinge, bei denen ein Rechtskreiswechsel erfolgen kann (von Asylbewerberleistungen zur Sozialhilfe – SGB XII – Flüchtlinge mit Bezug von ukrainische Rente). Hier kann Antrag down geladen werden:
Aufenthaltstitel
Ab 01. September 2011 wurde der elektronische Aufenthaltstitel (eAufenthaltstitel) mit zertifiziertem Chip eingeführt. Mit Einführung des eAufenthaltstitel im Kreditkartenformat wurden der bisherige Aufenthaltstitel (Klebeetikett), die Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarte und der Ausweisersatz in Papierform abgelöst.
Der elektronische Aufenthaltstitel wird auf Antrag ausgestellt, welcher im Einwohnermeldeamt Ihrer Wohnsitzgemeinde erhältlich ist. Die Beantragung einiger Aufenthaltstitel ist auch online möglich.
Es wird darauf hingewiesen, dass zur Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eine persönliche Vorsprache erforderlich ist.
Links:
Verpflichtungserklärung
In bestimmten Fällen ist für die Einreise und den Aufenthalt einer Person eine Verpflichtungserklärung notwendig. Das heißt, dass sich eine dritte Person verpflichtet, für alle aufgrund des Aufenthalts des Ausländers in Deutschland entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlung und Rückführung in das Heimatland, aufzukommen. Die Entgegennahme der Verpflichtungserklärung erfolgt in der Ausländerbehörde, wobei u. a. die Bonität des Verpflichtungsgebers geprüft wird und dessen Unterschrift beglaubigt wird. Die Verpflichtungserklärung sollte bei Vorlage in der Auslandsvertretung bzw. bei Visumerteilung grundsätzlich nicht älter als 6 Monate sein, da sich in der Zwischenzeit die finanziellen Verhältnisse des Verpflichtungsgebers geändert haben können.
Links:
- Erteilung bzw. Verlängerung von Aufenthaltsgestattungen
- Bearbeitung von Umverteilungsanträgen
- Genehmigung von Anträgen auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis
Links:
- Informationsportal zur freiwilligen Rückkehr und Reintegration
- BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
- Aufenthalt nach Abschluss des Asylverfahrens, z. B. Ausstellung von Grenzübertrittsbescheinigungen, Duldungen
- Beratung bei der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise
- Beschaffung von Heimreisedokumenten
- Aufenthaltsbeendigung;
Ausweisung, Abschiebung, Rücküberstellung, Freizügigkeitsentzug - Abschiebehaft
- Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots
Links:
- Informationsportal zu freiwilliger Rückkehr und Reintegration
- BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Dieses Gesetz regelt die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familienangehörigen.
Dienstleistungen | Unterlagen | Formulare |
Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts | Auf Antrag wird Unionsbürgern ihr Daueraufenthaltsrecht bescheinigt, wenn sie sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Welche Kosten entstehen
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Aufenthaltskarte (Familienangehöriger EU) | Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine elektronische Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern erteilt, die fünf Jahre gültig sein soll.
Welche Unterlagen sind mitzubringen
Welche Kosten entstehen
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Daueraufenthaltskarte (Familienangehöriger EU) | Den daueraufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird auf Antrag innerhalb von sechs Monaten eine elektronische Daueraufenthaltskarte ausgestellt.
Welche Unterlagen sind mitzubringen
Welche Kosten entstehen
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Aufenthaltserlaubnis Schweiz | Staatsangehörige der Schweiz sind nach Maßgabe des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass das Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltserlaubnis bescheinigt wird, wird diese von Amts wegen in Papierform ausgestellt.
Auf Antrag wird die Aufenthaltserlaubnis als Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium gemäß dem Aufenthaltsgesetz erteilt. Welche Unterlagen sind mitzubringen
Welche Kosten entstehen
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Informationen im BayernPortal
Hinweis:
Das Vereinigte Königreich ist am 1. Februar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Der Austritt hat Auswirkungen auf das Aufenthaltsrecht britischer Staatsangehöriger und deren Familienangehöriger in Deutschland. Auf dem Internetauftritt des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat erhalten Sie weitergehende Informationen:
in deutscher Sprache: www.bmi.bund.de/brexit-info
in englischer Sprache: www.bmi.bund.de/brexit-info-en
Namensänderungen
Eine behördliche Namensänderung deutscher Staatsangehöriger ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Beispiele: – Sammelname (Behinderung durch dauernde Verwechslung) – Anstößige oder lächerlich klingende Namen – Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache, Doppelnamen – im Anschluss an die Einbürgerung – Familiennamen mit „ss“ oder „ß“ – aus familiären Gründen, wenn es für das Wohl des Kindes erforderlich ist.
Welche Unterlagen sind mitzubringen
- Antrag auf Namensänderung
- Kopie des Ausweises
- Aufenthaltsbescheinigung vom Einwohnermeldeamt
- Abstammungsurkunde – evtl. beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
- Führungszeugnis (für über 14 Jahre alte Personen)
- Nachweis über Besitz des Sorgerechts –
- Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils
- evtl. weitere Unterlagen, je nach Einzelfall
Welche Kosten entstehen
- Vornamensänderung: 25,00 bis 500,00 EUR
- Familiennamensänderung: 50,00 bis 1.500,00 EUR
Formulare:
Informationen im BayernPortal:
Personenstandsrecht, Standesamtsaufsicht
Standesamtwesen
- Aufsicht über die Standesämter
- Vorbeglaubigungen von Urkunden für den Gebrauch im Ausland
Informationen im BayernPortal
Pass-, Personalausweis- und Melderecht
- Beratung der Gemeinden in pass-, ausweis- und melderechtlichen Fragen
- Ordnungswidrigkeiten
Informationen im BayernPortal
- Einbürgerung / Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
- Ausstellung von Staatsangehörigkeits-Urkunden
- Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
Informationen im BayernPortal