Freizügigkeitsrecht

Dieses Gesetz regelt die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familienangehörigen.

 

Dienstleistungen Unterlagen Formulare
Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts Auf Antrag wird Unionsbürgern ihr Daueraufenthaltsrecht bescheinigt, wenn sie sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben.

Welche Kosten entstehen

  • 8 Euro

 

Aufenthaltskarte (Familienangehöriger EU) Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine elektronische Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern erteilt, die fünf Jahre gültig sein soll.

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • gültiger Reisepass
  • ein biometrisches Passbild
  • Bescheinigung über das Bestehen einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit dem Unionsbürger
  • Bescheinigung des Unionsbürgers, von dem das Freizügigkeitsrecht abgeleitet wird, über dessen Aufenthaltsrecht
  • bei Verwandten in absteigender und aufsteigender Linie die urkundlichen Nachweise über die in den §§ 3 und 4 FreizügG/EU genannten Voraussetzungen

Welche Kosten entstehen

  • 28,80 Euro
  • Für Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine 24 Jahre alt sind 22,80 Euro
Daueraufenthaltskarte (Familienangehöriger EU) Den daueraufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird auf Antrag innerhalb von sechs Monaten eine elektronische Daueraufenthaltskarte ausgestellt.

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • ein gültiger Reisepass (die elektronische Daueraufenthaltskarte ist nur so lange gültig wie die Passgültigkeit)
  • ein biometrisches Passbild
  • Nachweise, dass der Lebensunterhalt gesichert ist und ausreichender Krankenversicherungsschutz vorliegt

Welche Kosten entstehen

  • 28,80 Euro
  • Für Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt sind 22,80 Euro

 

Aufenthaltserlaubnis Schweiz Staatsangehörige der Schweiz sind nach Maßgabe des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass das Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltserlaubnis bescheinigt wird, wird diese von Amts wegen in Papierform ausgestellt.

Auf Antrag wird die Aufenthaltserlaubnis als Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium gemäß dem Aufenthaltsgesetz erteilt.

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • eine Kopie vom gültigen Reisepass oder Personalausweis
  • ein biometrisches Passfoto
  • den Nachweis, dass der Lebensunterhalt gesichert ist (z. B. Arbeitgeberbescheinigung, Gewerbeanmeldung, Gaststättenerlaubnis)
  • den Nachweis, dass ausreichender Krankenversicherugsschutz vorliegt

Welche Kosten entstehen

  • von Amts wegen in Papierform 8 Euro
  • auf Antrag als Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium 28,80 Euro bzw. 22,80 Euro, wenn der Antragsteller noch keine 24 Jahre alt ist

Informationen im BayernPortal

Hinweis:
Das Vereinigte Königreich ist am 1. Februar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Der Austritt hat Auswirkungen auf das Aufenthaltsrecht britischer Staatsangehöriger und deren Familienangehöriger in Deutschland. Auf dem Internetauftritt des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat erhalten Sie weitergehende Informationen:

in deutscher Sprache: www.bmi.bund.de/brexit-info
in englischer Sprache: www.bmi.bund.de/brexit-info-en

Meldung vom: 06.02.2024