Dieses Gesetz regelt die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familienangehörigen.
Dienstleistungen | Unterlagen | Formulare |
Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts | Auf Antrag wird Unionsbürgern ihr Daueraufenthaltsrecht bescheinigt, wenn sie sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Welche Kosten entstehen
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Aufenthaltskarte (Familienangehöriger EU) | Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine elektronische Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern erteilt, die fünf Jahre gültig sein soll.
Welche Unterlagen sind mitzubringen
Welche Kosten entstehen
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Daueraufenthaltskarte (Familienangehöriger EU) | Den daueraufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird auf Antrag innerhalb von sechs Monaten eine elektronische Daueraufenthaltskarte ausgestellt.
Welche Unterlagen sind mitzubringen
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Aufenthaltserlaubnis Schweiz | Staatsangehörige der Schweiz sind nach Maßgabe des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass das Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltserlaubnis bescheinigt wird, wird diese von Amts wegen in Papierform ausgestellt.
Auf Antrag wird die Aufenthaltserlaubnis als Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium gemäß dem Aufenthaltsgesetz erteilt. Welche Unterlagen sind mitzubringen
Welche Kosten entstehen
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Informationen im BayernPortal
Hinweis:
Das Vereinigte Königreich ist am 1. Februar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Der Austritt hat Auswirkungen auf das Aufenthaltsrecht britischer Staatsangehöriger und deren Familienangehöriger in Deutschland. Auf dem Internetauftritt des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat erhalten Sie weitergehende Informationen:
in deutscher Sprache: www.bmi.bund.de/brexit-info
in englischer Sprache: www.bmi.bund.de/brexit-info-en