Fischseuchen
Wassertierseuchen (betreffen Fische, Weich- und Krebstiere) können zu hohen Verlusten in Aquakulturbetrieben, sonstigen Fischhaltungen und gegebenenfalls auch in Wildfischbeständen führen.
Die EU sieht seit dem 21.04.2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 (Animal Health Law – AHL) sowie den entsprechenden Tertiärrechtsakten (Delegierte Verordnungen, Durchführungsverordnungen und Durchführungsbeschlüsse) Mindestbekämpfungsmaßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Fischseuchen vor.
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 (EU-Tiergesundheitsrechtsakt – Animal Health Law / AHL) müssen Aquakulturbetriebe entweder registriert (Artikel 172 AHL) oder zugelassen (Artikel 176 – 180) werden. Das Veterinäramt nimmt entsprechende Anträge entgegen und lässt nach Prüfung der Voraussetzungen Aquakulturbetriebe zu oder registriert sie.
Links im Internet
- Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit – Bekämpfung von Wassertierseuchen
- Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit – Zulassung oder Registrierung von Aquakulturbetrieben in Niedersachsen
- Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Bayern (LGL) – Aktuelle Informationen zur Afrikanischen Schweinepest in Bayern – Untersuchungsergebnisse 2018