Fischseuchen

Wassertierseuchen (betreffen Fische, Weich- und Krebstiere) können zu hohen Verlusten in Aquakulturbetrieben, sonstigen Fischhaltungen und gegebenenfalls auch in Wildfischbeständen führen.
Die EU sieht seit dem 21.04.2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 (Animal Health Law – AHL) sowie den entsprechenden Tertiärrechtsakten (Delegierte Verordnungen, Durchführungsverordnungen und Durchführungsbeschlüsse) Mindestbekämpfungsmaßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Fischseuchen vor.

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 (EU-Tiergesundheitsrechtsakt – Animal Health Law / AHL) müssen Aquakulturbetriebe entweder registriert (Artikel 172 AHL) oder zugelassen (Artikel 176 – 180) werden. Das Veterinäramt nimmt entsprechende Anträge entgegen und lässt nach Prüfung der Voraussetzungen Aquakulturbetriebe zu oder registriert sie.

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