Änderung von Halter-/Technikdaten
Änderung der Anschrift (innerhalb des Landkreises)
Die Angaben in den Fahrzeugpapieren müssen ständig den aktuellen Verhältnissen entsprechen. Eine Änderung der Anschrift ist der Zulassungsbehörde daher unverzüglich mitzuteilen.
Folgende Unterlagen sind mitzubringen:
- geänderter Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebestätigung
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Hinweis: Hauptuntersuchung muss noch gültig sein!
Welche Kosten entstehen:
- Gebühr: EUR 12,00
Änderung der Technikdaten
Werden Technische Änderungen am Fahrzeug vorgenommen muss dies i. d. R. von einer Technischen Prüfstelle abgenommen werden. Durch die Abnahme wird noch keine Betriebserlaubnis erteilt. Die Erteilung der Betriebserlaubnis erfolgt durch die Zulassungsbehörde durch Eintrag in die Fahrzeugpapiere.
Folgende Unterlagen sind mitzubringen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Gutachten über die Abnahme durch eine techn. Prüfstelle
Welche Kosten entstehen:
- EUR 12,00 – Die Gebühren können sich erhöhen wenn eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgestellt werden muss.
Änderung des Namens
Eine Namensänderung (z. B. durch Verehelichung) ist der Zulassungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, da die Fahrzeugpapiere ständig den aktuellen Verhältnissen entsprechen müssen.
Folgende Unterlagen sind mitzubringen:
- geänderter Personalausweis bzw. Reisepass oder Urkunde über Namensänderung
- Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
- Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief
- Hinweis: Hauptuntersuchung muss noch gültig sein!
Welche Kosten entstehen:
- EUR 12,00 – Die Gebühren können sich erhöhen wenn eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgestellt werden muss.
Eintrag von Abgasreinigungssystemen / Partikelminderungssystemen
Der Einbau von Abgasreinigungssystemen / Partikelminderungssystemen muss durch die ausführende Werkstätte (anerkannte AU-Werkstatt) bestätigt werden (Steueränderungsantrag) bzw. bei Selbsteinbau durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen bzw. Prüfingenieur abgenommen werden.
Erst mit dem Eintrag des Abgasreinigungssystems / Partikelminderungssystems durch die Zulassungsbehörde können etwaige Steuervorteile in Anspruch genommen werden.
Wichtige Information:
Im Oktober und November 2007 wurden durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die Genehmigungen für unwirksame/nicht ausreichend wirksame Nachrüst-Rußpartikelfilter-Systeme mehrerer Hersteller zurückgezogen. Die Hersteller wurden verpflichtet die betroffenen Systeme aus dem Handel zu nehmen. Sollte dennoch ein betroffener Partikelfilter verbaut worden sein kann durch die Zulassungsbehörde kein Eintrag in die Fahrzeugpapiere erfolgen!
Folgende Unterlagen sind mitzubringen:
- Einbaubescheinigung und allgemeine Betriebserlaubnis
Welche Kosten entstehen:
- EUR 12,00 – Die Gebühren können sich erhöhen wenn eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgestellt werden muss.