Altautoverordnung

Wer sich eines Fahrzeuges entledigt, entledigen will oder entledigen muss, ist verpflichtet dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkanntem Demontagebetrieb zu überlassen. Ist ein PKW einem anerkannten Demontagebetrieb zur Verwertung überlassen worden, hat der Halter/Eigentümer diesen unter Vorlage eines Verwertungsnachweises bei der Zulassungsbehörde endgültig aus dem Verkehr ziehen zu lassen. Soll das Fahrzeug im Ausland entsorgt werden oder soll es aus anderen Gründen endgültig außer Betrieb gesetzt werden, hat er dies bei der Außerbetriebsetzung gegenüber der Zulassungsbehörde formlos zu erklären. (s. Außerbetriebsetzung)

Welche Kosten entstehen

  • EUR 5,10 Entgegennahme eines Verwertungsnachweises

 

Meldung vom: 09.06.2017