Energiepreiszuschuss für Vereine im Jahr 2023

Eisstöcke

Vorlage des Verwendungsnachweises bis 30. April 2024

Diejenigen Sport- und Schützenvereine, die im Jahr 2023 einen Antrag auf Energiepreiszuschuss gestellt und eine pauschale Förderung in Höhe von 80 % der einfachen Vereinspauschale 2023 erhalten haben, sind gemäß Nr. 2.4 der Richtlinie über die Gewährung eines allgemeinen Energiepreiszuschusses für gemeinnützige Sport- und Schützenvereine mit Sitz in Bayern vom 30. März 2023 verpflichtet, bis spätestens 30. April 2024 einen Verwendungsnachweis einzureichen.

Berechnung der exakten Höhe des allgemeinen Energiepreiszuschusses und Verrechnung mit der Vereinspauschale 2024

Bisher wurde den Vereinen ein allgemeiner Energiepreiszuschuss pauschal in Höhe von 80 Prozent der einfachen Vereinspauschale 2023 ausbezahlt.

Damit gegebenenfalls eine Verrechnung des allgemeinen Energiepreiszuschusses mit der Vereinspauschale 2024 erfolgen kann, muss der Betrag des allgemeinen Energiepreiszuschusses exakt bestimmt werden. Die Berechnungsformel lautet wie folgt:

Allgemeiner Energiepreiszuschuss =
(Summe der tatsächlichen Energiekosten 2023 – Summe der tatsächlichen Energiekosten 2021) – Summe der Unterstützungsleistungen zur Deckung der Energiemehrausgaben

Ist der allgemeine Energiepreiszuschuss größer als der ausbezahlte Zuschuss (in Höhe von 80 Prozent der einfachen Vereinspauschale 2023), verbleibt der ausbezahlte Zuschuss in voller Höhe beim Verein.

Ist der allgemeine Energiepreiszuschuss geringer als der ausbezahlte Zuschuss, so ist der Differenzbetrag von der Vereinspauschale 2024 abzuziehen.

Beispiel: Verein A wurde im Jahr 2023 ein Zuschuss in Höhe von 1.200 Euro ausbezahlt.
Im Jahr 2021 sind dem Verein Energiekosten in Höhe von 2.500 Euro entstanden, im Jahr 2023 Energiekosten in Höhe von 3.500 Euro. Der Verein hat von der Kommune im Jahr 2023 eine Unterstützungsleistung zur Deckung von Energiemehrausgaben in Höhe von 500 Euro erhalten. Im Jahr 2024 erhält der Verein 2.600 Euro Vereinspauschale.

Allgemeiner Energiepreiszuschuss:

3.500 Euro (Summe der tatsächlichen Energiekosten 2023)
– 2.500 Euro (Summe der tatsächlichen Energiekosten 2021)
–    500 Euro (Unterstützungsleistungen)
=    500 Euro

Verrechnungsbetrag mit der Vereinspauschale 2024:

1.200 Euro (ausbezahlter Zuschuss)
–  500 Euro (allgemeiner Energiepreiszuschuss)
=  700 Euro

Vereinspauschale 2024:

2.600 Euro (zu erwartende reguläre Vereinspauschale 2024 nach SportFöR)
–    700 Euro (Verrechnungsbetrag mit Vereinspauschale 2024)
= 1.900 Euro (tatsächliche Vereinspauschale 2024)

Sofern durch den Verein kein Verwendungsnachweis vorgelegt wird, wird der ausbezahlte Zuschuss in voller Höhe von der Vereinspauschale 2024 abgezogen.

Der Verwendungsnachweis muss durch den Verein ausgefüllt (beiliegendes Excel-Formular „Verwendungsnachweis – allgemeiner Energiepreiszuschuss“) und elektronisch nebst den entsprechenden Rechnungen eingereicht werden.

Informationen und Ausfüllhinweise zum Verwendungsnachweis finden Sie ihm Anhang.

Eine handschriftliche Unterschrift unter Punkt 8. Erklärungen ist nicht notwendig. Mit der Unterschrift (Name des Einreichers) erklärt der Unterzeichner, dass ihm die Erklärungen bekannt sind.

Meldung vom: 18.01.2024