Freizügigkeitsrecht

Das Freizügigkeitsgesetz/EU regelt die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familienangehörigen.
Unionsbürger genießen kraft Unionsrecht in der Europäischen Union Freizügigkeit.
Unionsbürger benötigen für den Aufenthalt im Bundesgebiet keinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über ihr Aufenthaltsrecht.

 

Dienstleistungen Unterlagen Formulare
Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts Auf Antrag wird Unionsbürgern ihr Daueraufenthaltsrecht bescheinigt, wenn sie sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben.

Folgende Unterlagen sind mitzubringen:

  • gültiges Ausweisdokument (Reisepass oder ID-Card)
  • biometrisches Passfoto
  • Nachweis über bisherige Aufenthaltszeiten und das ausgeübte Freizügigkeitsrecht
    • aktueller Rentenversicherungsverlauf der deutschen Rentenversicherung
    • Nachweis über das Arbeitsverhältnis sowie die letzten drei Gehaltsnachweise
    • Selbstauskunft zur Lebensunterhaltssicherung (s. Formulare)
    • bei Selbstständigkeit: Einkommenssteuerbescheide der letzten fünf Jahre
    • bei Rentnern: Rentenbescheid
    • bei ausreichenden Existenzmitteln ohne Erwerbstätigkeit: Nachweis über die Krankenversicherung (Mitgliedsbescheinigung) und Nachweis über ausreichende Existenzmittel

Welche Kosten entstehen

  • 10,00 Euro
Aufenthaltskarte (Familienangehöriger EU) Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine elektronische Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern erteilt, die fünf Jahre gültig sein soll.

Folgende Unterlagen sind mitzubringen:

  • gültiges Ausweisdokument (Reisepass oder ID-Card)
  • biometrisches Passfoto
  • Heiratsurkunde oder Urkunde über die Lebenspartnerschaft oder sonstiger personenstandsrechtlicher Nachweis über die Zugehörigkeit zum Unionsbürger, von dem das Freizügigkeitsrecht abgeleitet wird
  • Erklärung zur ehelichen Lebensgemeinschaft (s. Formulare)
  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts
    • Selbstauskunft zur Lebensunterhaltssicherung (s. Formulare)
    • Nachweis über das Arbeitsverhältnis sowie die letzten drei Gehaltsnachweise
    • bei Selbstständigkeit: letzter Einkommenssteuerbescheid und Bescheinigung über das bereinigte Nettoeinkommen (s. Formulare)
    • bei Rentnern: Rentenbescheid
    • bei ausreichenden Existenzmitteln ohne Erwerbstätigkeit: Nachweis über die Krankenversicherung (Mitgliedsbescheinigung) und Nachweis über ausreichende Existenzmittel

Welche Kosten entstehen

  • 27,60 Euro (unter 24 Jahre)
  • 46,00 Euro (ab Vollendung des 24. Lebensjahres)
Daueraufenthaltskarte (Familienangehöriger EU) Den daueraufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird auf Antrag innerhalb von sechs Monaten eine elektronische Daueraufenthaltskarte ausgestellt.

Folgende Unterlagen sind mitzubringen:

  • gültiges Ausweisdokument (Reisepass oder ID-Card)
  • biometrisches Passfoto
  • Heiratsurkunde oder Urkunde über die Lebenspartnerschaft oder sonstiger personenstandsrechtlicher Nachweis über die Zugehörigkeit zum Unionsbürger, von dem das Freizügigkeitsrecht abgeleitet wird
  • Erklärung zur ehelichen Lebensgemeinschaft (s. Formulare)
  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts
    • Selbstauskunft zur Lebensunterhaltssicherung (s. Formulare)
    • Nachweis über das Arbeitsverhältnis sowie die letzten drei Gehaltsnachweise
    • bei Selbstständigkeit: letzter Einkommenssteuerbescheid und Bescheinigung über das bereinigte Nettoeinkommen (s. Formulare)
    • bei Rentnern: Rentenbescheid
    • bei ausreichenden Existenzmitteln ohne Erwerbstätigkeit: Nachweis über die Krankenversicherung (Mitgliedsbescheinigung) und Nachweis über ausreichende Existenzmittel

Welche Kosten entstehen

  • 27,60 Euro (unter 24 Jahre)
  • 46,00 Euro (ab Vollendung des 24. Lebensjahres)
Aufenthaltserlaubnis Schweiz Staatsangehörige der Schweiz sind nach Maßgabe des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass das Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltserlaubnis bescheinigt wird, wird diese von Amts wegen in Papierform ausgestellt.

Auf Antrag wird die Aufenthaltserlaubnis als Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium gemäß dem Aufenthaltsgesetz erteilt.

Folgende Unterlagen sind mitzubringen:

  • eine Kopie vom gültigen Reisepass oder Personalausweis
  • ein biometrisches Passfoto
  • den Nachweis, dass der Lebensunterhalt gesichert ist (z. B. Arbeitgeberbescheinigung, Gewerbeanmeldung, Gaststättenerlaubnis)
  • den Nachweis, dass ausreichender Krankenversicherungsschutz vorliegt

Welche Kosten entstehen

  • 27,60 Euro (unter 24 Jahre)
  • 46,00 Euro (ab Vollendung des 24. Lebensjahres)

Formulare:

Informationen im BayernPortal

Hinweis:
Das Vereinigte Königreich ist am 1. Februar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Der Austritt hat Auswirkungen auf das Aufenthaltsrecht britischer Staatsangehöriger und deren Familienangehöriger in Deutschland. Auf dem Internetauftritt des Bundesministeriums des Innern erhalten Sie weitergehende Informationen.