Impfungen
Impfungen gehören zu den einfachsten, wirksamsten und sichersten Maßnahmen zur Verhütung von Infektionskrankheiten und den größten Errungenschaften der Medizin.
Ziel der Impfungen ist es, Infektionskrankheiten vorzubeugen, bei denen schwere Komplikationen (wie z. B. Hirnhautentzündung, Schädigungen des Herzmuskels, Lähmungen, Unfruchtbarkeit, etc.) auftreten oder die sogar zum Tod führen können.
Bei hohen Durchimpfungsraten ist es sogar möglich, Krankheiten auszurotten, bzw. diejenigen zu schützen, die nicht geimpft werden können, z.B. Säuglinge oder immungeschwächte Menschen. Wie erfolgreich Impfungen sind, belegt nicht zuletzt die Ausrottung der Pocken im Jahr 1980 durch konsequente Impfprogramme.
Die Ständige Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut aktualisiert regelmäßig die Impfempfehlungen für Deutschland. Die empfohlenen Standard-Impfungen für Säuglinge, Kinder, Jugendliche und Erwachsene werden unter anderem in Form eines anschaulichen Impfkalenders veröffentlicht.
Den aktuellen Stand des Impfkalenders finden Sie auf der Internetseite des RKI:
Impfberatung am Gesundheitsamt
Sollten Sie allgemeine Fragen zu Impfungen haben oder eine Impfberatung wünschen, kontaktieren Sie uns gerne.
Online-Impfchecks des BIÖG
Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) stellt auf seiner Webseite „infektionsschutz.de“ kostenlose Online-Impfchecks zur Verfügung.
Zu folgenden Impfungen (Stand 05/2026) können die Online-Impfchecks durchgeführt werden:
- Grippe
- Corona
- RSV
- Pneumokokken
- MMR
- Polio
- FSME
- HPV
Klicken Sie bitte hier, um zur Übersicht über die Online-Impfchecks des BIÖG zu gelangen.
Bitte beachten Sie: Die Online-Impfchecks bieten eine Orientierungshilfe, ersetzen jedoch nicht die individuelle Beratung durch Ihre Ärztin oder Ihren Arzt.
Reise-Impfungen
Die Urlaubsvorbereitungen sollten immer eine Information über den Schutz vor Erkrankungen am Zielort einschließen.
Das Auswärtige Amt bietet Länder- und Reiseinformationen an, insbesondere Merkblätter des Gesundheitsdienstes, und spricht gegebenenfalls offizielle Reisewarnungen aus.
Informationen zu Ihrem Reiseland können Sie auf folgender Seite des Auswärtigen Amtes suchen:
Masernimpfpflicht
Am 01.03.2020 ist das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) in Kraft getreten.
Masern sind hochansteckend und eine Erkrankung kann zu schweren Verläufen führen. Die Nachweispflicht über einen bestehenden Masernschutz soll Ansteckungen innerhalb von bestimmten Einrichtungen möglichst verhindern.
Durch das Gesetz werden gemäß § 20 Abs. 8, Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) insbesondere folgende Personen dazu verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen:
Personen, die in folgenden Einrichtungen tätig sind und nach dem 31.12.1970 geboren sind:
| Personen, die in folgenden Einrichtungen betreut bzw. untergebracht sind und nach dem 31.12.1970 geboren sind: | Personen, die in folgenden Einrichtungen tätig sind und nach dem 31.12.1970 geboren sind: |
|
|
Sind Sie von der Masernimpfpflicht betroffen, muss einer der folgenden Nachweise vor Beginn der Betreuung/Tätigkeit der Einrichtungsleitung vorgelegt werden:
- Impfausweis/Impfbescheinigung (§ 22 IfSG) mit Nachweis von insgesamt 2 Masern-Schutzimpfungen,
- ärztliches Zeugnis über eine (labordiagnostizierte) Immunität gegen Masern,
- Ärztliches Zeugnis darüber, dass aus medizinischen Gründen nicht oder erst später geimpft werden kann (Kontraindikation mit Angabe der Dauer),
- Bestätigung einer staatlichen Stelle oder einer zuvor besuchten, nach § 20 Abs. 8 IfSG betroffenen Einrichtung (z. B. Kindertagesstätte, Schule) darüber, dass ein entsprechender Nachweis dort bereits vorgelegt wurde.
Die Anzahl der gegen Masern Geimpften in der Bevölkerung ist in Deutschland niedriger als in vielen anderen, insbesondere europäischen Ländern.
Mit den bisher erreichten Impfquoten bleibt Deutschland hinter Zielen zurück, deren Erreichen im Rahmen internationaler Kooperationen zugesagt wurde.
Um die Verbreitung von Masern zu verhindern, sind Impfraten von mehr als 95 % der Gesamtbevölkerung erforderlich. Bei einer Immunität in der Bevölkerung von 95 % und mehr können auch wirksam Personen geschützt werden, die (noch) nicht geimpft werden können (vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin 10/2020, S. 3).
Dokumentationshilfen bzw. Übermittlungsbogen an das zuständige Gesundheitsamt
- Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Absatz 9 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG
- Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Absatz 9 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Gemeinschaftseinrichtungen
Weitere Informationen
- Informationen zum Thema Masernschutz auf der Seite „infektionsschutz.de“ des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖG)
- Informationen zu Masern auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP)
- Informationen zum Masernschutzgesetz auf den Seiten des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL)