Nicht nur Waffen, auch Munition wird kontrolliert

 - Munition in einem Waffenschrank. Foto: Langer/Landkreis Regen

Regen. Die Waffenbehörden in Bayern sind berechtigt und seit Mai 2011 verpflichtet regelmäßige Kontrollen durchzuführen, ob Waffen und Munition in Privaträumen der Waffenbesitzer ordnungsgemäß aufbewahrt werden. Daher werden stichprobenartig 15 bis 20 Waffenbesitzer, von insgesamt 2250,  im Landkreis Regen einmal monatlich von den Mitarbeitern des Landratsamtes Regen zu einer Kontrolle der Waffenaufbewahrung vor Ort aufgesucht. Die Auswahl erfolgt zufällig und verdachtsunabhängig.

„Insgesamt kann eine vorschriftsgemäße Aufbewahrung der Waffen und Munition im Landkreis bestätigt werden“, sagt der zuständige Sachgebietsleiter Manfred Hofmeister. Jedoch bestehe im Zusammenhang mit dem Besitz von Munition vereinzelt Unkenntnis, die schwerwiegende Konsequenzen zur Folge haben kann. „Der unerlaubte Besitz von Munition ist strafbar und muss von den kontrollierenden Behördenangehörigen zur Anzeige gebracht werden“, betont Hofmeister und weist darauf hin, dass „jeder der Munition besitzt (auch Altbesitzer), unbedingt darauf achten muss, hierfür tatsächlich über die erforderliche Erlaubnis zu verfügen.“

Insbesondere Erben ist der Besitz von Munition ohne spezielle Erlaubnis nicht gestattet. „Der Erbe hat der Waffenbehörde anzuzeigen, wenn er Munition aus dem Nachlass geerbt hat. Die Behörde kann die Munition entweder sicherstellen oder anordnen, dass diese unbrauchbar gemacht wird oder an einen Berechtigten (z. B. ein Waffenhändler) abgegeben werden muss. Dies gilt entsprechend für nachträglich entdeckte Fundmunition eines Verstorbenen“, erklärt der Experte.

Auch ein nicht gelöster Jahresjagdschein kann bei Jägern zu einer unangenehmen Überraschung führen. Jäger dürfen aufgrund eines gültigen Jahresjagdscheines unbeschränkt Langwaffenmunition für Jagdzwecke besitzen und erwerben. „Wird der Jagdschein ungültig, verfällt mit ihm auch die Berechtigung zum Besitz oder Erwerb von Langwaffenmunition“, betont Hofmeister. Die vorhandene Langwaffenmunition im Waffenschrank wird ohne gültigen Jahresjagdschein unrechtmäßig besessen mit unter Umständen strafrechtlichen Folgen. Deshalb sollte immer auf eine rechtzeitige und übergangslose Jagdscheinverlängerung geachtet werden. Wird ein Jagdschein nur unregelmäßig gelöst, verhindert ein vorher vorgenommener Eintrag zur allgemeinen Besitzberechtigung von Langwaffenmunition in der Waffenbesitzkarte einen illegalen Munitionsbesitz im jagdscheinlosen Zeitraum.

„Darüber hinaus ist zu beachten, dass Schusswaffen im Waffenschrank keineswegs geladen oder unterladen sein dürfen“, so Hofmeister weiter. Für weitere Fragen stehen die Mitarbeiter des Landratsamtes, auch telefonisch unter der Rufnummer: 09921/601-219, zur Verfügung.

Unsere Bilder zeigen Munition in einem Waffenschrank. Foto: Langer/Landkreis Regen

Meldung vom: 21.08.2014