Antrag auf Fahrerbescheinigung
Alle Unternehmen, die Fahrer mit der Staatsangehörigkeit eines nicht zur EU bzw. zum EWR gehörenden Drittstaates im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr einsetzen, benötigen eine Fahrerbescheinigung.
Diese Fahrerbescheinigung wird auf Antrag dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz für jeden Fahrer ausgestellt, der Staatsangehöriger eines Drittstaates ist und den er rechtmäßig beschäftigt.
Die Fahrerbescheinigung ist Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt. Eine beglaubigte Kopie der Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen des Verkehrsunternehmers aufzubewahren.
Die Fahrerbescheinigung ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
Die Geltungsdauer der Fahrerbescheinigung beträgt bis zu fünf Jahre. Die Fahrerbescheinigung gilt nur, solange die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurde, erfüllt sind.
Rechtsgrundlagen:
- § 7 b Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
- Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009
- § 20-22 Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den
Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)
Benötigte Unterlagen:
- Ausgefüllter Antrag
- Kopie des Reisepasses oder Personalausweises (Gültigkeitsdatum muss erkennbar sein)
- Kopie des Aufenthaltstitels (Gültigkeitsdatum muss erkennbar sein)
- Kopie der Arbeitserlaubnis / Arbeitsgenehmigung-EU sofern erteilt
- Kopie der Gemeinschaftslizenz des Unternehmens
- Nachweis über die Berufskraftfahrerqualifikation nach § 5 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (Falls Pflicht zum Abschluss einer Grundqualifikation oder Weiterbildung bestand) z. B. durch Kopie des Führerscheines oder Fahrerqualifikationsnachweis – sofern der Eintrag des Schlüssel 95 in der Fahrerbescheinigung beantragt wird.
Welche Kosten entstehen:
- Fahrerbescheinigung und beglaubigte Kopie: EUR 90,00
Formulare: