Weitere Einschränkungen für die Landkreisbürger

Die Änderungen beim Infektionsschutz wirken sich auf die Region ausWie von Ministerpräsident Dr. Markus Söder angekündigt, wurden am Samstag weitere Einschränkungen im Landkreis Regen wirksam. Nachdem der Landkreis weiterhin die Sieben-Tages-Inzidenz von 50 Infizierten auf 100.000 Einwohner deutlich überschreitet, greifen nun die weitreichenden Änderungen durch den Freistaat. „Eine weitere Allgemeinverfügung war nicht zu erlassen, da die Änderungen schon durch die Verordnung selbst gelten“, erklärt Silvia Moser, die zuständige Juristin am Landratsamt Regen.

Wegen der Höherrangigkeit der Regelungen durch die siebte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, kurz 7. BayIfSMV, führt dazu, dass die Allgemeinverfügung des Landkreises nicht aufgehoben werden muss. Auch eine Verlängerung sei durch die weitreichenderen Maßnahmen nicht notwendig.

Für die Bürger ergeben sich folgende Änderungen:

  1. Maskenpflicht am Platz in Grundschulen und weiterführenden Schulen (auch für Lehrer)
  2.  Maskenpflicht bei Tagungen und Kongressen, in Theatern, Konzerthäusern, sonstigen Bühnen, Kinos und für die Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen. Ebenso in Fahrstühlen in öffentlichen Gebäuden sowie Freizeiteinrichtungen, Kulturstätten und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden.
  3. Sperrstunde, Abgabeverbot von Alkohol an Tankstellen von 22 Uhr bis 6 Uhr.
  4.  Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf Personen beschränkt.
  5. Der Teilnehmerkreis bei zulässigen privaten Feiern, wie insbesondere Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten, ist unabhängig vom Ort der Veranstaltung (somit auch in der Gastronomie) auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf Personen beschränkt.

„Diese letztgenannte Änderung dürfte die weitreichendste sein“, erklärt Landkreispressesprecher Heiko Langer. Er verweist auf die Verkündungsplattform des Freistaates Bayern im Internet. Unter www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-588/ kann dort der genaue Verordnungstext nachgelesen werden.

Meldung vom: 17.10.2020