Aviäre Influenza „Vogelgrippe“

Das für Deutschland zuständige Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) kommt in seiner
aktuellen Einschätzung vom 20.10.2025 zu dem Ergebnis, dass das Risiko einer
Ausbreitung von HPAIV H5 in wild lebenden Wasservogelpopulationen und dadurch
das Risiko für Einträge in Geflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen
Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln als hoch
einzustufen ist.

Die aktuelle Risikobewertung für das Auftreten von HPAIV (Hochpathogene Aviäre
Influenza Viren) in Bayern durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und
Lebensmittelsicherheit (LGL) Bayern vom 28.10.2025 geht aufgrund der Zunahme
von nachgewiesenen HPAI-Infektionen bei Wildvögeln und auch Ausbrüchen in
Hausgeflügelbeständen in den letzten Wochen in Bayern von einem hohen Risiko für
den Eintrag von HPAI in Geflügelhaltungen durch den Kontakt mit Wildvögeln aus.

Im Landkreis Regen ist seit dem Frühjahr 2021 weiterhin kein neuer Fall von
Geflügelpest mehr aufgetreten.

Was gilt somit aktuell? Stand (30.10.2025)

  • Eine allgemeine Aufstallungspflicht für Geflügel für ganz Bayern wird aufgrund
    der aktuellen Zahlen nicht für erforderlich angesehen. Eine Aufstallungspflicht von
    Geflügel im Landkreis Regen oder Teilen davon besteht aktuell ebenfalls nicht. Dies
    ist in Abhängigkeit von der weiteren Entwicklung der Seuchenlage nach einer
    Risikobewertung kurzfristig möglich.
  • Die Ausrichtung von Geflügelausstellungen oder –märkten ist bisher nicht
    verboten, verlangt jedoch geeignete Biosicherheits- und
    Tiergesundheitsanforderungen, u. a. abhängig von Art und Einzugsbereich der
    Veranstaltung. Diese sind im Rahmen der Anzeigepflicht für diese Veranstaltungen
    mit dem Veterinäramt abzustimmen.
  • Die Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe erfordert weiterhin
    Gesundheitsgarantien.

Folgende Vorsorge- und Biosicherheitsmaßnahmen sind in Geflügelhaltungen
grundsätzlich weiter zu beachten:

  1. Jeder Geflügelhalter sollte unabhängig von seiner Bestandsgröße im Rahmen
    der Eigenvorsorge und Sorgfaltspflicht grundsätzliche Biosicherheitsmaßnahmen wie
    die Verwendung von Schutzkleidung und die räumliche Trennung seines Geflügels
    von Wildgeflügel dauerhaft praktizieren, da im Gegensatz zu den vergangenen
    Jahren mittlerweile mit einem langfristigen Vorkommen der hochpathogenen Aviären
    Influenza in der Wildvogelpopulation und demnach auf niedrigem Niveau auch über
    die Sommermonate zu rechnen ist. Dies gilt insbesondere für Haltungen an oder in
    der Nähe von großen und kleinen Gewässern.
    Die Verwendung einer geeigneten Schutzkleidung und deren Reinigung und
    Desinfektion oder unschädliche Beseitigung nach Verwendung ist beim Impfen und
    gewerbsmäßigen Umgang mit Geflügel Pflicht [Art. 170 Abs. 1 i. V. m. Art. 10 Abs. 1Buchstabe a) der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. § 5 Geflügelpest-Verordnung].
  2. Hausgeflügel darf nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht
    zugänglich sind. Daneben darf Hausgeflügel nicht mit Oberflächenwasser, zu dem
    Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und Futter, Einstreu und sonstige
    Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, muss für Wildvögel
    unzugänglich aufbewahrt werden [Art. 170 Abs. 1 i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Buchstabe c)der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. § 3 Geflügelpest-Verordnung].
  3. Auf die Verpflichtung zur tierärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen der
    Aviären Influenza bei erhöhten Verlusten wird hingewiesen [Art. 170 Abs. 1 i. V. m.
    Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a) i. V. m. Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. § 4
    Abs. 1 Nr. 1 Geflügelpest-Verordnung].
    Die labordiagnostischen Abklärungsuntersuchungen zur Früherkennung im Sinne
    des Art. 170 Abs. 1 i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a) i. V. m. Abs. 5 der
    Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Geflügelpest-Verordnung an den Landesuntersuchungseinrichtungen sind kostenfrei.
  4. Auf die grundsätzlich geltenden Auflagen (geeignete Biosicherheits- und Tiergesundheitsanforderungen) für Geflügelausstellungen, -märkte und Veranstaltungen ähnlicher Art wird hingewiesen [Art. 170 Abs. 1 i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. § 7 Geflügelpest-Verordnung].
    Für Rückfragen steht das Landratsamt Regen, Veterinäramt/Verbraucherschutz zur Verfügung.
  5. Nach Art. 84 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. § 26 Abs. 1 der
    Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) sind Halter von Hühnern, Enten, Gänsen,
    Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Truthühnern, Wachteln oder Laufvögeln
    verpflichtet, dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle
    vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens.

Es sind kurzfristige Anpassungen der Regelungen aufgrund einer Änderung der Seuchenlage möglich.

Für die Früherkennung und eine Einschätzung des aktuellen, tatsächlichen Risikos
ist es wichtig, dass ungewöhnliche Totfunde von Wildvögeln, besonders verendete
Wasservögel und Greifvögel, dem Veterinäramt gemeldet und damit untersucht
werden können.

Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Regen vom 20.10.2022 zur Festlegung von Schutzmaßnahmen (Untersuchungspflicht) für die Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe bleibt weiterhin bestehen:

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Regen vom 20.10.2022

Unter den genannten Links finden sich umfangreiche aktuelle Informationen zum Seuchengeschehen.

Merkblatt

Meldung vom: 31.10.2025