Aviäre Influenza „Vogelgrippe“

Die aktuelle Risikobewertung für das Auftreten von HPAIV (Hochpathogene Aviäre Influenza Viren) in Bayern durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) Bayern vom 26.04.2024 geht aufgrund der starken Abnahme von nachgewiesenen HPAI-Infektionen bei Wildvögeln in den letzten Wochen in Bayern nur noch von einem mittleren Risiko für den Eintrag von HPAI in Geflügelhaltungen durch den Kontakt mit Wildvögeln aus. Die Situation unterscheidet sich von der Lage in Norddeutschland, wo weiter ein hohes Eintragsrisiko besteht.

Im Landkreis Regen ist seit dem Frühjahr 2021 kein neuer Fall von Geflügelpest mehr aufgetreten.

Anlässlich dieser aktuellen Risikobewertung für Bayern gelten aktuell nur noch die grundsätzlich geforderten Biosicherheitsmaßnahmen für Geflügelhalter, durch die sichergestellt wird, dass es zu keinem vermeidbaren Kontakt mit Wildgeflügel kommen kann. Märkte und Ausstellungen sind unter Biosicherheitsmaßnahmen möglich, die Rückverfolgbarkeit von Geflügel ist sicherzustellen.

Die Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe erfordert weiterhin Gesundheitsgarantien.

Aufhebung der tiergesundheitsrechtlichen Allgemeinverfügung des Landratsamtes Regen zur Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen in einem festgelegten Gebiet zu präventiven Zwecken zum Schutz vor der Geflügelpest vom 25.11.2022

Folgende Hinweise sind grundsätzlich weiter zu beachten:

  1. Jeder Geflügelhalter sollte unabhängig von seiner Bestandsgröße im Rahmen der Eigenvorsorge und Sorgfaltspflicht grundsätzliche Biosicherheitsmaßnahmen wie die Verwendung von Schutzkleidung und die räumliche Trennung seines Geflügels von Wildgeflügel dauerhaft praktizieren, da im Gegensatz zu den vergangenen Jahren mittlerweile mit einem langfristigen Vorkommen der hochpathogenen Aviären Influenza in der Wildvogelpopulation und demnach auf niedrigem Niveau auch über die Sommermonate zu rechnen ist. Dies gilt insbesondere für Haltungen an oder in der Nähe von großen und kleinen Gewässern.
    Die Verwendung einer geeigneten Schutzkleidung und deren Reinigung und Desinfektion oder unschädliche Beseitigung nach Verwendung ist beim Impfen und gewerbsmäßigen Umgang mit Geflügel Pflicht [Art. 170 Abs. 1 i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. § 5 Geflügelpest-Verordnung].
  2. Hausgeflügel darf nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind. Daneben darf Hausgeflügel nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, muss für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden [Art. 170 Abs. 1 i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. § 3 Geflügelpest-Verordnung].
  3. Auf die Verpflichtung zur tierärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen der Aviären Influenza bei erhöhten Verlusten wird hingewiesen [Art. 170 Abs. 1 i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a) i. V. m. Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Geflügelpest-Verordnung].
    Die labordiagnostischen Abklärungsuntersuchungen zur Früherkennung im Sinne des Art. 170 Abs. 1 i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a) i. V. m. Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Geflügelpest-Verordnung an den Landesuntersuchungseinrichtungen sind kostenfrei.
  4. Auf die grundsätzlich geltenden Auflagen (geeignete Biosicherheits- und Tiergesundheitsanforderungen) für Geflügelausstellungen, -märkte und Veranstaltungen ähnlicher Art wird hingewiesen [Art. 170 Abs. 1 i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. § 7 Geflügelpest-Verordnung]. Für Rückfragen steht das Landratsamt Regen, Veterinäramt/Verbraucherschutz zur Verfügung.
  5. Nach Art. 84 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. § 26 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) sind Halter von Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Truthühnern, Wachteln oder Laufvögeln verpflichtet, dies der zuständigen Behörde oder einer von diese beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens.

Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Regen vom 20.10.2022 zur Festlegung von Schutzmaßnahmen (Untersuchungspflicht) für die Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe bleibt weiterhin bestehen:

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Regen vom 20.10.2022

Unter den genannten Links finden sich umfangreiche aktuelle Informationen zum Seuchengeschehen.

Merkblatt

Meldung vom: 29.04.2024