Inzidenz fünf Tage unter 100 – Änderungen ab Freitag, 7. Mai

Das ändert sich ab Freitag, 7. Mai, im Landkreis Regen – mehr Freiheiten für die Bürger

Regen. Zahlreiche Änderungen treten ab Freitag, 7. Mai, im Landkreis Regen in Kraft. Der Landkreis Regen hat heute im Amtsblatt offiziell festgestellt, dass die Corona-Inzidenz in den vergangenen fünf Tagen unter 100 Fälle auf 100.000 Einwohner lag. Damit verbunden sind zahlreiche Erleichterungen für die Bürger.

So fällt die Ausgangssperre weg und auch bei den Kontaktbeschränkungen gibt es eine Verbesserung: Es dürfen sich zwei Hausstände mit insgesamt fünf Personen treffen, wobei Kinder unter 14 Jahren hier nicht berücksichtigt werden.

Zudem ist kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen zulässig. Zusätzlich dürfen unter freiem Himmel Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren trainieren. Des Weiteren dürfen die Fitnessstudios unter freiem Himmel öffnen. Es gelten dann die gleichen Regelungen, wie beim Sport im Allgemeinen.

Wer shoppen gehen will, kann dies mit Terminvereinbarung (click and meet) inzwischen ohne Test machen. Auch beim Friseurbesuch oder bei der medizinischen Fußpflege ist kein Test mehr notwendig. Sowohl Friseure als auch Fußpfleger müssen auch keine FFP2-Masken mehr tragen, ein Mund-Nasen-Schutz genügt. In der Gastronomie dürfen auch Speisen nach 22 Uhr zur Mitnahme verkauft werden.

In den Schulen gibt es Präsenzunterricht, wo der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann ist Wechselunterricht. Auch die Kindertagesstätten dürfen unter Beachtung der Vorgaben, wie etwa feste Gruppen, wieder öffnen. Die Testpflicht für Schüler und Lehrer bleibt bestehen.

In den Musikschulen und bei der außerschulischen Bildung sind Präsenzangebote wieder zulässig. Bei Instrumental- und Gesangsunterricht ist aber nur Einzelunterricht erlaubt.

Öffnen dürfen auch Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Staatliche Schlösser, Gärten und Seen nach vorheriger Terminvereinbarung.

Ergänzung: Testpflicht an den Schulen bleibt bestehen

Die Mitarbeiter im Landratsamt erreichen zahlreiche Nachfragen bezüglich der Testpflicht für Schüler und Lehrer. Diese bleibt nach wie vor bestehen. „Schüler und Lehrer müssen sich mindestens zwei Mal pro Woche auf eine SARS-CoV-2-Infektion testen lassen oder selbst testen“, berichtet Landkreispressesprecher Heiko Langer. Von der Testpflicht ausgenommen sind lediglich Lehrer und Schüler die bereits einen vollen Impfschutz haben (seit der abschließenden Impfung sind mindestens 14 Tage vergangen) oder zu den Genesenen zählen.

Ab wann man als Genesener zählt, wollen zudem viele Bürger wissen. „Wer über einen Nachweis einer vorherigen Infektion mit SARS-CoV-2 verfügt, also ein positives PCR-Testergebnis hat, gilt als Genesener“, so der Sprecher weiter. Die zugrundeliegende Testung muss mindestens 28 Tage und darf höchstens sechs Monate zurückliegen. Dabei muss der ehemals positive PCR-Test vorgelegt werden, ein Testat oder eine ärztliche Bestätigung über den Antikörpernachweis genügt nicht. Zusätzlich darf die Person keine typischen Symptome einer Infektion mit SARS-CoV-2 aufweisen und es darf keine aktuelle Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen werden.

 

Meldung vom: 06.05.2021