Der „Erweiterte Zuständigkeitsbereich“ ist nicht identisch mit dem Regierungsbezirk Niederbayern, sondern beschreibt den räumlichen Bereich für den vom Bayerischen Staatsministrium eine Sonderregelung getroffen wurde.

Im „Erweiterten Zuständigkeitsbereich“ können Dauererlaubnisse/-Ausnahmegenehmigungen für 1 Jahr erteilt werden, wenn eine der nachfolgend aufgeführten Freigrenzen überschritten wird.

  • Höhe: 4,00 m
  • Breite: 3,00 m
  • Länge: 23,00m
  • Gewicht: 41,80 t
  • Achslast: 11,50 t
  • Hinausragen der Ladung nach hinten: 4,00 m
  • Hinausragen der Ladung über die letzte Achse: 5,00 m
  • Hinausragen der Ladung nach vorn: 1,00 m

Grund: Bei Überschreiten der o.a. Freigrenzen wäre grundsätzlich nur eine Einzelerlaubnis/-Ausnahmegenehmigung für die zu beantragende Strecke möglich. Durch die Bestimmung des „Erweiterten Zuständigkeitsbereichs“ kann nach Anhörung und Zustimmung der zugehörigen Landkreise und Kreisfreien Städte eine Dauererlaubnis/-Ausnahmegenehmigung für max. 1 Jahr für den gesamten Bereich erteilt werden ohne dass Einzelstrecken zu genehmigen sind.

Bermerkungen
Der „Erweitere Zuständigkeitsbereich“ des Landkreises Regen beinhaltet nachfolgend aufgeführte Bereiche:

  • Landkreis Freyung-Grafenau
  • Landkreis Passau
  • Kreisfreie Stadt Passau
  • Landkreis Rottal-Inn
  • Landkreis Deggendorf
  • Große Kreisstadt Deggendorf
  • Landkreis Dingolfing-Landau
  • Landkreis Straubing-Bogen
  • Kreisfreie Stadt Straubing
  • Landkreis Regensburg
  • Kreisfrei Stadt Regensburg
  • Landkreis Schwandorf
  • Große Kreisstadt Schwandorf
  • Landkreis Cham