Reisen mit Betäubungsmitteln

Für Reisen mit Arzneimitteln, die unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fallen und damit einer besonderen Verschreibung (BtM-Rezept) durch den behandelnden Arzt bedürfen, gelten spezielle Bestimmungen:

Reisen innerhalb der Staaten des Schengener Abkommens („Schengener Staaten“)
Die Regelungen gelten nur für Bürger aus den Mitgliedsländern des Schengener Abkommens. Eine Auflistung aller „Schengener Staaten“ finden Sie auf der Internetseite des Auswärtiges Amtes:

Bei Reisen bis zu 30 Tagen in einen dieser Staaten können ärztlich verschriebene Betäubungsmittel mitgenommen werden, wenn eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte „Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung“ (Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens) mitgeführt wird:

Diese Bescheinigung ist in Bayern vor Reiseantritt durch das für den ausstellenden Arzt zuständige Gesundheitsamt zu beglaubigen.
Die Gültigkeit der Bescheinigung beträgt maximal 30 Tage.
Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.


Reisen in andere Länder (außerhalb des Schengen-Raumes)
Die Bundesopiumstelle empfiehlt, sich an dem Leitfaden für Reisende des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes (International Narcotics Control Board (INCB)) zu orientieren:

So sollte sich der Patient vom verschreibenden Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen lassen, welche Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung, Wirkstoffmenge und Dauer der Reise enthält.
Diese Bescheinigung ist ebenfalls vom für den ausstellenden Arzt zuständige Gesundheitsamt zu beglaubigen und bei der Reise mitzuführen.
Der Leitfaden sieht eine Mitnahme von Betäubungsmitteln für eine Reisedauer von maximal 30 Tagen vor.

Wir weisen Sie eindringlich darauf hin, sich vor Antritt Ihrer Reise über die Rechtslage der Ziel- und Transitländer zu informieren und die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
Einige Länder verlangen zusätzlich Importgenehmigungen, andere verbieten die Mitnahme bestimmter Betäubungsmittel grundsätzlich.
Hierfür können Sie sich beispielsweise an die diplomatischen Vertretungen der entsprechenden Länder in Deutschland wenden.
Das Auswärtige Amt bietet auf seinem Internetauftritt eine hilfreiche Suchfunktion:

Grundsätzliche Voraussetzungen

  • Der ausstellende Arzt muss im Landkreis Regen tätig sein und ordnungsgemäß beim Ärztlichen Kreisverband (ÄKV) gemeldet sein
  • Der ausstellende Arzt muss auf dem Dokument unterschreiben (kein anderer Arzt in Vertretung (i.V.), im Auftrag (i.A.) oder ähnliches)
  • Es können nur Originaldokumente beglaubigt werden (keine Kopien, keine gescannten Dokumente, keine digitalen Einreichungen etc.)
  • Stempel und Arzt müssen identisch sein (sofern der Name des Arztes nicht im Stempel vorhanden ist, bitte den Namen lesbar in Druckbuchstaben oder per zusätzlichem Namensstempel zur Unterschrift hinzufügen)

Erforderliche Unterlagen

  • Vollständig und korrekt ausgefüllte Original-Bescheinigung mit Unterschrift und Namenstempel im Original des ausstellenden Arztes
    • fehlerhafte Bescheinigungen können nicht bestätigt/beglaubigt werden
  • Personalausweis und/oder Reisepass
  • Bargeld oder EC-Karte

Sollten Sie eine andere Person bevollmächtigen, wird Folgendes benötigt:

  • Eine schriftliche Vollmacht
  • Personalausweis und/oder Reisepass in Kopie des Vollmachtgebers
  • Personalausweis / Reisepass der bevollmächtigten Person

Kosten
Für die Beglaubigung fällt eine Gebühr von 15,00 Euro an.
Als Zahlungsarten sind eine Barzahlung oder Zahlung mittels EC-Karte möglich.

Zu beachten:
Bitte vereinbaren Sie frühzeitig vor Reiseantritt einen Termin beim Gesundheitsamt.

Das Gesundheitsamt Regen übernimmt keine Garantie für die Mitnahme von Medikamenten auf Reisen. Es bestätigt im Rahmen der Beglaubigung, dass der ausstellende Arzt ordnungsgemäß beim ärztlichen Kreisverband gemeldet ist!

Bei Fragen, ob ein bestimmter Wirkstoff eines Arzneimittels ein Betäubungsmittel ist und/oder der internationalen Kontrolle unterliegt, sollten Sie ein Arzt, eine Ärztin oder in einer Apotheke fragen.

Weitere Informationen