Das gilt derzeit bei einer Inzidenz unter 100

Inzidenz an fünf Tagen unter 100 – neue Regelungen seit Freitag, 7. Mai

Nachdem im Landkreis Regen der Wert der 7-Tage-Inzidenz von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurde, gelten seit Freitag, 7. Mai folgende Regelungen:

 

Geimpfte und genesene Personen:

Geimpfte Person ist, wer:

  • Vollständig gegen COVID-19 mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff geimpft ist,
  • über einen Impfnachweis (Impfpass oder Impfersatzbescheinigung) verfügt,
  • sofern seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind.

oder wer:

  • von einer Infektion mit SARS-CoV-2, die durch PCR-Testung nachgewiesen wurde, genesen ist
  • und vor mehr als 14 Tagen eine singuläre Impfdosis gegen COVID-19 erhalten hat.

Genesene Person ist, wer:

  • Über einen Nachweis einer vorherigen Infektion mit SARS-CoV-2 verfügt (positives PCR-Testergebnis),
  • die zugrundeliegende Testung muss mindestens 28 Tage und darf höchstens 6 Monate zurückliegen und
  • zusätzlich darf die Person keine typischen Symptome einer Infektion mit SARS-CoV-2 aufweisen und es darf keine aktuelle Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen werden.

 Erleichterungen für Geimpfte und Genesene

Für Geimpfte und Genesene gelten folgende Erleichterungen:

  • Kein negatives Testergebnis erforderlich bei:
    • Sportausübung
    • Ladengeschäften
    • Schule
    • Kulturstätten
  • Ausgangssperre (sofern in Kraft) ist nicht zu beachten
  • Kontaktbeschränkungen finden keine Anwendung; bei privaten Treffen bei denen auch sonstige Personen teilnehmen, werden Genesene und Geimpfte bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer nicht mitgezählt

Kontaktbeschränkung:

  • Aufenthalt im öffentlichen und im privaten Raum nur mit Personen des eigenen Hausstands sowie den Angehörigen eines weiteren Hausstands, soweit Gesamtzahl von 5 Personen nicht überschritten wird
  • die zu den Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit
  • Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben

Nächtliche Ausgangssperre

Die nächtliche Ausgangssperre entfällt.

Einzelhandel, Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe

Inzidenzunabhängige Öffnungen:

Öffnung von folgenden Ladengeschäften inzidenzunabhängig zulässig:

  • Lebensmittelhandel inkl. Direktvermarktung
  • Lieferdienste
  • Getränkemärkte
  • Reformhäuser
  • Babyfachmärkte
  • Apotheken
  • Sanitätshäuser
  • Drogerien
  • Optiker
  • Hörgeräteakustiker
  • Tankstellen
  • Buchhandlungen
  • Blumenfachgeschäfte
  • Gartenmärkte
  • Verkauf von Presseartikeln
  • Tierbedarf und Futtermittel
  • Großhandel

Öffnung von Ladengeschäften für Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe inzidenzunabhängig zulässig.

  • Für die zulässigerweise geöffneten Ladengeschäfte gilt folgende Begrenzung der Kundenzahl:
    • 1 Kunde je 20 m2 für die ersten 800 m2 Verkaufsfläche
    • 1 Kunde je 40 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil d. Verkaufsfläche

Alle übrigen Ladengeschäfte: Click & Meet

  • Terminbuchung erforderlich
  • Kontaktdatenerhebung
  • 1 Kunde je 40 m2
  • Kein Testergebnis notwendig

Körpernahe Dienstleistungen:

  • Friseurdienstleistungen zulässig, wenn:
    • Vorherige Terminreservierung erfolgt
    • Kontaktdaten der Kunden erhoben werden
    • Kein Testergebnis notwendig.
    • Für das Personal entfällt FFP2-Maskenpflicht, stattdessen medizinische Gesichtsmaske verpflichtend.
  • Fußpflege zulässig; es gelten die Regelungen wie bei Friseurdienstleistungen
  • Dienstleistungen von übrigen körpernahen Dienstleistern, wie Kosmetikbetrieben und Nagelstudios ab Montag 10.05.2021 zulässig, solange Regelungen f. Inzidenz unter 100 gelten.

Gastronomie: Speisen und Getränke to-go

  • Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken erlaubt
  • Verzehr vor Ort untersagt
  • Maskenpflicht für Personal; FFP-2-Maskenpflicht für Kunden
  • Öffnung der Außengastronomie aktuell nicht zulässig.

Sport

  • Kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen (1 Hausstand + 1 weiterer Hausstand; max 5 Personen) unter freiem Himmel erlaubt
  • Kontaktfreier Sport unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt

Schulen

  • Für die Schulen gilt:

Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht

  • Teilnahme an Unterricht, Notbetreuung, Mittagsbetreuung nur möglich, wenn Schüler/in
    • über ein negatives Testergebnis (PCR-Test oder POC-Antigentest) verfügt und die Testung max. 48 Stunden vor Beginn des Schultags vorgenommen wurde
    • in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen hat

Kindertageseinrichtungen bzw. Kindergärten

Kindertageseinrichtungen etc. geöffnet; Betreuung in festen Gruppen (eingeschränkter Regelbetrieb)

Außerschulische Bildung, Musikunterricht

  • Angebote der beruflichen Aus-, Fort-, Weiterbildung in Präsenzform zulässig
  • Angebote der außerschulischen Bildung in Präsenzform zulässig
  • Instrumental- und Gesangsunterricht in Präsenzform als Einzelunterricht zulässig.

Kulturstätten

Öffnung von Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, sowie botanische und zoologische Gärten unter folgenden Voraussetzungen:

  • Besuch nur nach vorheriger Terminvereinbarung
  • Besucherzahl bestimmt sich nach dem vorhandenen Besucherraum, bei dem ein Mindestabstand von 1,5 m zuverlässig gewahrt wird
  • FFP2-Maskenpflicht für Besucher
  • Schutz- und Hygienekonzept des Betreibers
  • Kontaktdatenerhebung der Kunden

Hier können Sie die Regelungen downloaden: Das_gilt_7_mai

Aktuelle 12. BayIfSMV (Stand 07.05.2021): https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_12

FAQs des StMGP: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/

FAQs des StMI: https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php

Meldung vom: 18.06.2021