Inzidenz an fünf Tagen unter 100 – neue Regelungen seit Freitag, 7. Mai
Nachdem im Landkreis Regen der Wert der 7-Tage-Inzidenz von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurde, gelten seit Freitag, 7. Mai folgende Regelungen:
Geimpfte und genesene Personen:
Geimpfte Person ist, wer:
- Vollständig gegen COVID-19 mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff geimpft ist,
- über einen Impfnachweis (Impfpass oder Impfersatzbescheinigung) verfügt,
- sofern seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind.
oder wer:
- von einer Infektion mit SARS-CoV-2, die durch PCR-Testung nachgewiesen wurde, genesen ist
- und vor mehr als 14 Tagen eine singuläre Impfdosis gegen COVID-19 erhalten hat.
Genesene Person ist, wer:
- Über einen Nachweis einer vorherigen Infektion mit SARS-CoV-2 verfügt (positives PCR-Testergebnis),
- die zugrundeliegende Testung muss mindestens 28 Tage und darf höchstens 6 Monate zurückliegen und
- zusätzlich darf die Person keine typischen Symptome einer Infektion mit SARS-CoV-2 aufweisen und es darf keine aktuelle Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen werden.
Erleichterungen für Geimpfte und Genesene
Für Geimpfte und Genesene gelten folgende Erleichterungen:
- Kein negatives Testergebnis erforderlich bei:
- Sportausübung
- Ladengeschäften
- Schule
- Kulturstätten
- Ausgangssperre (sofern in Kraft) ist nicht zu beachten
- Kontaktbeschränkungen finden keine Anwendung; bei privaten Treffen bei denen auch sonstige Personen teilnehmen, werden Genesene und Geimpfte bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer nicht mitgezählt
Kontaktbeschränkung:
- Aufenthalt im öffentlichen und im privaten Raum nur mit Personen des eigenen Hausstands sowie den Angehörigen eines weiteren Hausstands, soweit Gesamtzahl von 5 Personen nicht überschritten wird
- die zu den Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit
- Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben
Nächtliche Ausgangssperre
Die nächtliche Ausgangssperre entfällt.
Einzelhandel, Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe
Inzidenzunabhängige Öffnungen:
Öffnung von folgenden Ladengeschäften inzidenzunabhängig zulässig:
- Lebensmittelhandel inkl. Direktvermarktung
- Lieferdienste
- Getränkemärkte
- Reformhäuser
- Babyfachmärkte
- Apotheken
- Sanitätshäuser
- Drogerien
- Optiker
- Hörgeräteakustiker
- Tankstellen
- Buchhandlungen
- Blumenfachgeschäfte
- Gartenmärkte
- Verkauf von Presseartikeln
- Tierbedarf und Futtermittel
- Großhandel
Öffnung von Ladengeschäften für Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe inzidenzunabhängig zulässig.
- Für die zulässigerweise geöffneten Ladengeschäfte gilt folgende Begrenzung der Kundenzahl:
- 1 Kunde je 20 m2 für die ersten 800 m2 Verkaufsfläche
- 1 Kunde je 40 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil d. Verkaufsfläche
Alle übrigen Ladengeschäfte: Click & Meet
- Terminbuchung erforderlich
- Kontaktdatenerhebung
- 1 Kunde je 40 m2
- Kein Testergebnis notwendig
Körpernahe Dienstleistungen:
- Friseurdienstleistungen zulässig, wenn:
- Vorherige Terminreservierung erfolgt
- Kontaktdaten der Kunden erhoben werden
- Kein Testergebnis notwendig.
- Für das Personal entfällt FFP2-Maskenpflicht, stattdessen medizinische Gesichtsmaske verpflichtend.
- Fußpflege zulässig; es gelten die Regelungen wie bei Friseurdienstleistungen
- Dienstleistungen von übrigen körpernahen Dienstleistern, wie Kosmetikbetrieben und Nagelstudios ab Montag 10.05.2021 zulässig, solange Regelungen f. Inzidenz unter 100 gelten.
Gastronomie: Speisen und Getränke to-go
- Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken erlaubt
- Verzehr vor Ort untersagt
- Maskenpflicht für Personal; FFP-2-Maskenpflicht für Kunden
- Öffnung der Außengastronomie aktuell nicht zulässig.
Sport
- Kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen (1 Hausstand + 1 weiterer Hausstand; max 5 Personen) unter freiem Himmel erlaubt
- Kontaktfreier Sport unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt
Schulen
- Für die Schulen gilt:
Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht
- Teilnahme an Unterricht, Notbetreuung, Mittagsbetreuung nur möglich, wenn Schüler/in
- über ein negatives Testergebnis (PCR-Test oder POC-Antigentest) verfügt und die Testung max. 48 Stunden vor Beginn des Schultags vorgenommen wurde
- in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen hat
Kindertageseinrichtungen bzw. Kindergärten
Kindertageseinrichtungen etc. geöffnet; Betreuung in festen Gruppen (eingeschränkter Regelbetrieb)
Außerschulische Bildung, Musikunterricht
- Angebote der beruflichen Aus-, Fort-, Weiterbildung in Präsenzform zulässig
- Angebote der außerschulischen Bildung in Präsenzform zulässig
- Instrumental- und Gesangsunterricht in Präsenzform als Einzelunterricht zulässig.
Kulturstätten
Öffnung von Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, sowie botanische und zoologische Gärten unter folgenden Voraussetzungen:
- Besuch nur nach vorheriger Terminvereinbarung
- Besucherzahl bestimmt sich nach dem vorhandenen Besucherraum, bei dem ein Mindestabstand von 1,5 m zuverlässig gewahrt wird
- FFP2-Maskenpflicht für Besucher
- Schutz- und Hygienekonzept des Betreibers
- Kontaktdatenerhebung der Kunden
Hier können Sie die Regelungen downloaden: Das_gilt_7_mai
Aktuelle 12. BayIfSMV (Stand 07.05.2021): https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_12
FAQs des StMGP: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/
FAQs des StMI: https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php