Änderung von Halter-/Technikdaten

Änderung der Anschrift (innerhalb des Landkreises)

 

Dienstleistungen Welche Unterlagen sind mitzubringen Welche Kosten entstehen
Die Angaben in den Fahrzeugpapieren müssen ständig den aktuellen Verhältnissen entsprechen. Eine Änderung der Anschrift ist der Zulassungsbehörde daher unverzüglich mitzuteilen.
  • geänderter Personalausweis bzw. Reisepaß mit Meldebestätigung
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Hinweis: Hauptuntersuchung muß noch gültig sein!
Gebühr: EUR 12,00

Änderung der Technikdaten 

 

Dienstleistungen Welche Unterlagen sind mitzubringen Welche Kosten entstehen
Werden Technische Änderungen am Fahrzeug vorgenommen muß dies i. d. R. von einer Technischen Prüfstelle abgenommen werden. Durch die Abnahme wird noch keine Betriebserlaubnis erteilt. Die Erteilung der Betriebserlaubnis erfolgt durch die Zulassungsbehörde durch Eintrag in die Fahrzeugpapiere.
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Gutachten über die Abnahme durch eine techn. Prüfstelle
  • EUR 12,00
    Die Gebühren können sich erhöhen wenn eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgestellt werden muss.

Änderung des Namens

 

Dienstleistungen Welche Unterlagen sind mitzubringen Welche Kosten entstehen
Eine Namensänderung (z. B. durch Verehelichung) ist der Zulassungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, da die Fahrzeugpapiere ständig den aktuellen Verhältnissen entsprechen müssen.
  • geänderter Personalausweis bzw. Reisepass oder Urkunde über Namensänderung
  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
  • Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief

Hinweis: Hauptuntersuchung muß noch gültig sein!

  • EUR 12,00
    Die Gebühren können sich erhöhen wenn eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgestellt werden muss.

Eintrag von Abgasreinigungssystemen / Partikelminderungssystemen

Dienstleistungen Welche Unterlagen sind mitzubringen Welche Kosten entstehen
Der Einbau von Abgasreinigungssystemen / Partikelminderungssystemen muß durch die ausführende Werkstätte (anerkannte AU-Werkstatt) bestätigt werden (Steueränderungsantrag) bzw. bei Selbsteinbau durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen bzw. Prüfingenieur abgenommen werden.
Erst mit dem Eintrag des Abgasreinigungssystems / Partikelminderungssystems durch die Zulassungsbehörde können etwaige Steuervorteile in Anspruch genommen werden.Wichtige Information:
Im Oktober und November 2007 wurden durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die Genehmigungen für unwirksame/nicht ausreichend wirksame Nachrüst-Rußpartikelfilter-Systeme mehrerer Hersteller zurückgezogen. Die Hersteller wurden verpflichtet die betroffenen Systeme aus dem Handel zu nehmen. Sollte dennoch ein betroffener Partikelfilter verbaut worden sein kann durch die Zulassungsbehörde kein Eintrag in die Fahrzeugpapiere erfolgen!
Einbaubescheinigung und allgemeine Betriebserlaubnis
  • EUR 12,00
    Die Gebühren können sich erhöhen wenn eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgestellt werden muss.

Meldung vom: 01.12.2023