Afrikanische Schweinepest (ASP)

Bei der Afrikanischen Schweinepest (ASP) handelt es sich um eine anzeigepflichtige virusbedingte Tierseuche. Sie befällt Haus- und Wildschweine und ist für den Menschen ungefährlich. Der Erreger ist sehr widerstandsfähig, einen Impfstoff oder Heilmittel gibt es nicht.

Seit 2007 breitet sich die Viruserkrankung von Georgien über die Russische Föderation in Richtung Europäische Union aus, am 10.09.2020 erfolgte der erste Nachweis des Erregers in Deutschland bei einem Wildschwein an der Grenze zu Polen.

Am 15. Juni 2024 wurde im hessischen Landkreis Groß-Gerau der Verdacht der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein durch das nationale Referenzlabor am Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) bestätigt. Inzwischen sind neben Hessen sowohl Rheinland-Pfalz als auch Baden-Württemberg von der Tierseuche betroffen.
Derzeit ist das Seuchengeschehen bis auf etwa 20 km an die bayerische Landesgrenze herangerückt.
Maßnahmen zur Früherkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung des Erregers in Deutschland besitzen weiterhin besondere Bedeutung. Angesichts des erstmaligen Auftretens beim Wildschwein in Deutschland ist insbesondere die Jägerschaft weiterhin gefordert, Fallwild (Schwarzwild) der zuständigen Behörde zu melden und geeignetes Probenmaterial amtlich untersuchen zu lassen.

Im Falle eines ASP-Ausbruchs sind um den Ausbruchsort verschiedene Sperrzonen einzurichten, die mit Beschränkungen für die Schlachtung, Zerlegung und Verarbeitung der daraus gewonnenen Fleischerzeugnisse verbunden sind. So dürfen Schweine, die in einer Sperrzone gehalten wurden, nur in Betrieben geschlachtet werden, die im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens speziell dafür benannt wurden.
Gleiches gilt grundsätzlich auch für die weitere Zerlegung und Verarbeitung des daraus gewonnenen Schweinefleisches. Hier bietet das EU-Recht allerdings Ausnahmemöglichkeiten, die durch eine Allgemeinverfügung gewährt werden können. Danach haben Betriebe, die von der Ausnahme Gebrauch machen wollen, dies lediglich bei der zuständigen Behörde in Textform anzuzeigen.
Für den Landkreis Regen wurde daher vorsorglich folgende Allgemeinverfügung erlassen, die
sich an nicht zugelassene Zerlege- und Bearbeitungsbetriebe richtet:

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den folgenden Merkblättern und Links.

Merkblätter

Links im Internet

Meldung vom: 15.01.2025