Anerkennung eines privaten Kraftfahrzeuges

Der Landkreis (Aufgabenträger) erfüllt grundsätzlich seine Beförderungspflicht mit Hilfe der öffentlichen Verkehrsmittel. Ein anderes Verkehrsmittel (z. B. Pkw, Motorrad, Moped) wird nur als notwendig anerkannt, wenn :

  • kein öffentliches Verkehrsmittel vorhanden ist bzw. nicht in zumutbarer Weise genutzt werden kann
  • es insgesamt wirtschaftlicher ist.

Der Einsatz eines privaten Kraftfahrzeuges ist nur notwendig, wenn sich eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Abwesenheitsdauer an mindestens drei Tagen um jeweils mehr als zwei Stunden erreichen lässt.
Verwendet ein/e Schüler/in ein nicht als notwendig anerkanntes Kraftfahrzeug, so schließt er/sie sich selbst von den Leistungen (Kostenerstattung) nach Art. 3 Abs. 2 SchKfrG aus.

Anträge auf Anerkennung eines privaten Pkw´s sind möglichst vor Schulbeginn beim Landratsamt einzureichen, jedoch spätestens bis 31.10. für das abgelaufene Schuljahr. Nach dem 31.10. eingehende Anträge werden nicht mehr berücksichtigt. Nach der Durchführung einer Vergleichsberechnung zwischen öffentlichen Verkehrsmitteln und Pkw wird über den Antrag entschieden.

Die Kostenabrechnung für genehmigte Kraftfahrzeuge erfolgt am Ende des Schuljahres je nach Einzelfall in Höhe der öffentlichen Verkehrsmittel oder in Form einer Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,25 Euro pro gefahrenen Kilometer des kürzesten Hin- und Rückweges.

Formulare

 

Meldung vom: 16.08.2023