Anordnung für das gesamte Jagdjahr

Bei Bedarf wird durch den Jagdausübungsberechtigten frühzeitig ein Antrag (Antragsformular siehe unten) auf Erlass einer Anordnung für das folgende Jagdjahr gestellt (Herbst bis Ende März).
Grundvoraussetzung ist, dass der „Jagdverantwortliche“ über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung (Zertifikat) verfügt. Dieser Nachweis ist mit dem Antrag vorzulegen.

In der verkehrsrechtlichen Anordnung – stets gleichartige Sicherungsmaßnahmen – wird Grundsätzliches festgelegt:

  • räumlicher und sachlicher Geltungsbereich
  • anzuwendender Regelplan
  • Bestimmung des Verantwortlichen für die Umsetzung der Anordnung
  • allgemeine Auflagen

Beiliegend mit der Anordnung erhält der Antragsteller einen entsprechenden Musterregelplan nach dem der „Jagdverantwortliche“ die Beschilderung in eigener Verantwortung und abhängig von den örtlichen Gegebenheiten aufstellt.

Zur Verfügung stehen folgende Regelpläne:

  • Regelplan 1 ( Aufstellen des Zusatzzeichens “ Treibjagd“)
  • Regelplan 2 ( Beschilderung mit Geschwindigkeitstrichter)

Ein Geschwindigkeitstrichter (Regelplan 2) wird voraussichtlich nur in besonderen Fällen, d. h. nur bei Jagden, wo wesentliche Eingriffe in die Verkehrsbedeutung der Straße oder den Verkehrsablauf zu erwarten sind, zur Anwendung kommen!
D. h. bei unseren Bundesstraßen B11/B85 mit bis zu 16.000 Kfz/Tag regelmäßig, auch bei stark frequentierten Staatsstraßen wie z.B. St 2135 (Rusel).
Dagegen wird bei Kreisstraßen mit vergleichsweise wenig Verkehr i. d. R. nur ohne Geschwindigkeitstrichter (Regelplan 1) zu beschildern sein.

Formulare

 

Meldung vom: 04.08.2017