Auf der Suche nach Jugendschöffen

Bis zum Donnerstag, 5. April, werden noch ehrenamtliche Laienrichter gesucht

Regen/Viechtach. Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Regen wird in einer seiner nächsten Sitzungen die Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen aufstellen. Vorzuschlagen sind für die Jugendkammer beim Landgericht Deggendorf und für das Jugendschöffengericht beim Amtsgericht Viechtach voraussichtlich 20 Personen, je zur Hälfte weibliche und männliche, die im Amtsgerichtsbezirk Viechtach ihren Wohnsitz haben.

Jugendschöffen gibt es in ganz Bayern, sie sind ehrenamtliche Laienrichter. Sie sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein und zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagslisten im Landkreis Regen wohnen. Die Jugendschöffen unterstützen die Berufsrichter bei bestimmten Gerichtsverhandlungen, dabei sind ihre Befugnisse und Kompetenzen bis auf wenige Ausnahmen identisch mit denen eines Berufsrichters. Auch bei der Beurteilung der Tat und bei der Entscheidung über die Strafe gibt es hinsichtlich der Rechte und Kompetenzen keine Unterschiede zwischen Berufs- und Laienrichtern. Beim Schöffenamt handelt es sich um ein staatsbürgerliches Ehrenamt, das heißt, jeder deutsche Staatsbürger, der die Voraussetzungen dafür erfüllt, ist verpflichtet, dieses Amt auszuüben, es sei denn ganz bestimmte, gesetzlich geregelte Ablehnungsgründe sprechen gegen das Engagement.

Die Jugendschöffen wirken an Gerichtsverhandlungen mit, bei denen Jugendliche angeklagt sind. Das Jugendstrafrecht geht davon aus, dass Jugendliche, die gegen das Gesetz verstoßen, anders zu beurteilen sind als Erwachsene. Dabei folgt das Jugendstrafrecht dem Grundgedanken „Erziehung statt Strafe“. So sind Jugendrichter und -schöffen nicht nur Richter sondern auch Erzieher, wenn es darum geht die Hintergründe einer Tat zu beurteilen und zu entscheiden, wie der Entwicklungsverlauf des Angeklagten positiv beeinflusst werden kann. Neben Strafmaßnahmen kommen daher auch in erster Linie Erziehungsmaßnahmen in Betracht.

Das Jugendstrafrecht ist auf Jugendliche anwendbar, die zur Tatzeit zwischen 14 und 18 Jahre alt waren. Auf sogenannte Heranwachsende, als junge Erwachsene, im Alter zwischen 18 und 21 Jahre, kann das Jugendstrafrecht angewendet werden, wenn sie hinsichtlich ihrer persönlichen Reife noch nicht über die nötige Einsichts- und Verantwortungsfähigkeit verfügen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Jugendschöffen müssen keine juristischen Kenntnisse haben. Gefragt sind Fähigkeiten wie soziale Kompetenz, logisches Denkvermögen, Menschenkenntnis und Einfühlungsvermögen, aber auch Standfestigkeit und Flexibilität im Vertreten der eigenen Meinung und die Dialogfähigkeit gehören zu den notwendigen Voraussetzungen. Natürlich müssen Schöffen auch über den Mut verfügen über Menschen zu richten und das Verantwortungsbewusstsein haben, dass ein Urteil auch einen Eingriff in das Leben anderer Menschen darstellen kann.

Nachdem das Amt des Jugendschöffen eine äußerst verantwortungsvolle Aufgabe innerhalb der Strafrechtspflege darstellt, sind Arbeitgeber verpflichtet, Jugendschöffen für die Sitzungstätigkeiten freizustellen. Das Amt ist ein Ehrenamt, das heißt, dass kein Gehalt oder Entgelt bezahlt wird. Aufwendungen, wie etwa Fahrkosten oder Verdienstausfall, werden ersetzt.

Jugendschöffen müssen die deutsche Staatsbürgerschaft haben, mindestens 25 Jahre alt sein (höchstens 69 Jahre alt sein) und im Landkreis Regen wohnen.

Die Wahl zum Jugendschöffen erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Die kommende Amtsperiode erstreckt sich auf den Zeitraum von 2019 bis 2023. Die Zahl der Schöffen ist dabei so bemessen, dass jeder Jugendschöffe nach Möglichkeit an nicht mehr als zwölf Sitzungen pro Jahr teilnehmen muss. Neben Hauptschöffen werden auch Hilfsschöffen gewählt, die zum Einsatz kommen, wenn die Hauptschöffen an Verhandlungen, zum Beispiel wegen Krankheit, nicht teilnehmen können.

Die Vorschlagslisten für die Jugendschöffen werden vom Jugendamt vorbereitet. Wer sich als Jugendschöffe bewerben will, kann dies über das entsprechende Formular machen. Das Formular kann beim Kreisjugendamt Regen (Poschetsrieder Str. 16, 94209 Regen, 1. Stock, Zimmer 146, Tel. 09921/601146) bezogen werden.

Meldung vom: 27.06.2019