Aufstiegsfortbildungsförderung (Aufstiegs-BAföG auch benannt als sog. "Meister-BAföG")

1. Rechtsgrundlage
2. Zweck der Aufstiegsfortbildungsförderung
3. Anspruchsberechtigte
4. Förderungsfähige Maßnahmen
5. Art der Förderung
6. Vermögen
7. Antrag
8. Zuständigkeit

  1. Rechtsgrundlage
    Leistungen im Rahmen der sog. „beruflichen Aufstiegsfortbildungsförderung“ werden nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) gewährt.
  2. Zweck der Aufstiegsfortbildungsförderung
    Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) verfolgt die Ziele, die berufliche Aufstiegsfortbildung finanziell zu unterstützen und Existenzgründungen zu erleichtern. Das Gesetz ist ein umfassendes Förderinstrument für die berufliche Fortbildung – grundsätzlich in allen Berufsbereichen, und zwar unabhängig davon, in welcher Form sie durchgeführt wird (Vollzeit/Teilzeit/schulisch/außerschulisch/mediengestützt/Fernunterricht).
  3. Anspruchsberechtigte
    Die Ausbildungsförderung wird gewährt:
    a. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes
    b. heimatlosen Ausländern
    c. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und als Asylberechtigte nach dem Asylverfahrensgesetz anerkannt sind
    d. anderen Ausländern nach jeweiliger Entscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung
  4. Förderfähige Maßnahmen
    Gefördert werden Bildungsmaßnahmen, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach der Handwerksordnung, dem Berufsbildungsgesetz oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Darüber hinaus sind auch Fortbildungen in den Gesundheits- und Pflegeberufen nach den Richtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft und Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen förderfähig.
    Der angestrebte Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Maßnahmen sind förderfähig, wenn sie

    1. in Vollzeitform
      mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, innerhalb von 36 Kalendermonaten abschließen und wenn in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen Lehrveranstaltungen mit einer Dauer von mind. 25 Unterrichtsstunden stattfinden
    2. in Teilzeitform
      mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, innerhalb von 48 Kalendermonaten abschließen und im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden.


    Ergänzung zu 4. Förderungsfähige Maßnahmen
    Abweichend davon sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

  5. Art der Förderung
    Maßnahmebeitrag
    Bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen ist zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch bis zu 15.000,00 € vorgesehen. Er besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 50,00 %, im Übrigen aus einem zinsgünstigen Bankdarlehen.
    Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt
    Teilnehmer an Vollzeitmaßnahmen erhalten einen monatlichen einkommens- und vermögensabhängigen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt (Vollzuschuss / 100 % Zuschuss).
    Prüfungsstück
    Die notwendigen Kosten der Anfertigung des Prüfungsstücks (sog. Meisterstück oder eine vergleichbare Prüfungsarbeit) werden bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 2.000,00 € mit 50,00 % Zuschuss und 50,00 % Darlehen gefördert.
    Darlehen
    Das Darlehen für den Maßnahmebeitrag ist während der Fortbildung und während einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren – längstens jedoch sechs Jahre – zins- und tilgungsfrei.
    Wahlmöglichkeit
    Beim Besuch einer Fachschule oder Fachakademie besteht die Wahlmöglichkeit zwischen dem BAföG und dem AFBG.
  6. Vermögen
    Das Vermögen des Auszubildenden wird angerechnet, soweit es 45.000,00 € übersteigt. Dieser Betrag erhöht sich für den Ehegatten und für jedes Kind des Maßnahmeteilnehmers um jeweils 2.300,00 €.
  7. Antrag 
    Der Maßnahmebeitrag muss spätestens bis zum Ende eines Maßnahmeabschnitts beantragt werden. Maßgebend ist der letzte Unterrichtstag.
    Als Nachweis für die Prüfungsgebühr ist die Rechnung einzureichen.
    Der Unterhaltsbeitrag wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.
  8. Zuständigkeit
    Anträge auf Förderung nach dem AFBG sind bei den Ämtern für Ausbildungsförderung der Landratsämter und kreisfreien Städte mittels dort erhältlicher Antragsformblätter zu stellen.
    Örtlich zuständig ist in Bayern das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bereich der Antragsteller bei Antragstellung seinen ständigen Wohnsitz hat.

Hinweis zum Datenschutz beim Vollzug des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG)

Stand 01.08.2016

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Meldung vom: 31.05.2023