Ausnahmegenehmigungen

Zulassung von Staplern (Gabelstapler)

Stapler sind Fahrzeuge die speziell für das Aufnehmen, Heben, Bewegen von Lasten für den innerbetrieblichen Gebrauch konzipiert sind, und daher in der Regel nicht den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) entsprechen.

Soll ein Stapler aufgrund besonderer Betriebsbedingungen (z. B. Trennung zweier Betriebsteile durch eine Straße) auf öffentlichen Verkehrsflächen betrieben werden, sind die Vorschriften der StVZO einzuhalten und der Stapler benötigt eine Betriebserlaubnis.

Für die festgestellten Abweichungen von der StVZO kann eine Ausnahmegenehmigung nach §70 StVZO beantragt werden.

Bei einer Sichtfeldbeeinträchtigung des Fahrzeugführers (§ 35 b Abs. 2 StVZO), welche i. d. R. bei klassischen Frontgabelstaplern bauartbedingt üblich ist, ist zusätzlich zur Ausnahmegenehmigung noch eine Erlaubnis nach § 29 Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Befahren bestimmter Verkehrswege erforderlich. Diese ist nach Erteilung der Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen.

Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h sind mit Firmenname und -anschrift gem. § 64 b StVZO zu kennzeichnen. Stapler mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h erhalten ein eigenes amtliches Kennzeichen und sind außerdem auch untersuchungspflichtig (jährliche Hauptuntersuchung).

Stapler mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h unterliegen zwar nicht der Betriebserlaubnispflicht, die Vorschriften der StVZO sind aber unabhängig davon einzuhalten, wenn sie auf öffentlichen Verkehrsflächen eingesetzt werden, es ist also ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung n. § 70 StVZO notwendig.

Seit der 36. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 22.10.2003 sind Stapler steuerfrei (diesbezüglich Gleichbehandlung mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen).

Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist das Landratsamt Regen zuständig. Sollten lt. Gutachten des TÜV auch Maße oder Gewichte betroffen sein (z. B. Überbreite) ist der Antrag bei der Regierung von Niederbayern zu stellen.

Die Gebühren für eine Ausnahmegenehmigung betragen je nach Umfang der vorliegenden Abweichungen 50 – 150 Euro. Für die Erlaubnis nach § 29 StVO fallen zusätzliche Gebühren an.

Folgende Unterlagen sind für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung notwendig:

  • Betriebserlaubnis des Herstellers oder Gutachten nach § 21 StVZO des TÜV
  • Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung (TÜV)
  • Nachweis über eine bestehende Haftpflichtversicherung (über 20 Km/h Versicherungsdoppelkarte erforderlich)
  • Lageplan/Skizze in dem die zu befahrenden Strecken eingezeichnet sind
  • (Formloser) Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO
  • Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde auf eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO (wenn laut Gutachten eine Sichtfeldbeeinträchtigung vorliegt) – kann auch separat nach Erteilung der Ausnahmegenehm.§ 70 beantragt werden.

Meldung vom: 03.08.2017