Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot und der Ferienreiseverordnung

Grundsätzlich dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Auch an allen Samstagen im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August, jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr, dürfen diese Fahrzeuge nach der Ferienreiseverordnung (download unten) auf bestimmten Abschnitten von Autobahnen und Bundesstraßen nicht verkehren.

Feiertage sind: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai (Tag der Arbeit), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam (nur in Kath. Bundesländern), 3. Oktober (Tag der Deutschen Einheit), 31. Oktober – Reformationstag (nur in Evang. Bundesländern), 1. November – Allerheiligen (nur Kath. Bundesländern), 25. und 26. Dezember (1. und 2. Weihnachtsfeiertag)

Vom Fahrverbot nicht betroffen:

 

  • Vom Fahrverbot ausgenommen (und damit berechtigt, ohne Ausnahmegenehmigung zu fahren) sind Transporte von Frischmilcherzeugnissen, frischem Fleich, frischen Fischen sowie Obst und Gemüse.

Eine Ausnahmegenehmigung wird ausserdem nicht benötigt für:

 

  • Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
  • Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
  • Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie z.B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger),
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
  • Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
  • Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden

Ausnahmen vom Fahrverbot:

Ausnahmen vom Fahrverbot sind möglich, wenn besondere Gründe vorliegen.

Bei der Prüfung der Anträge wird ein strenger Maßstab angelegt. Ausnahmen werden auf dringende Fälle beschränkt. Die Ausnahmepraxis wird restriktiv gehandhabt. Das Ziel des Sonntagsfahrverbotes ist es, den erhöhten Reise- und Ausflugsverkehr an Wochenenden möglichst reibungslos zu gestalten. Wirtschaftliche, wettbewerbliche oder soziale Gründe sowie solche des Umweltschutzes allein rechtfertigen keine Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot!

Je nach Lage des Einzelfalles sind zum Beispiel Ausnahmegenehmigungen in den folgenden Fällen möglich:

  • Beförderung von lebenden Tieren (zum Beispiel Transport von Turnierpferden, Beförderung von Schlachtvieh zu den am Montag stattfindenden Viehmärkten und Beförderung von Brieftauben);
  • Transport von Termingütern;
  • Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln
  • Beförderung von frischen Eiern (Eiweiß, Eigelb) und frischen Backwaren
  • Versorgung von Märkten oder sonstigen Großveranstaltungen mit Lebens- und Genussmitteln und Getränken
  • Beförderung von Brieftauben mit Spezialfahrzeugen zu den Auflassplätzen
  • Beförderung von Ausrüstgegenständen für zeitgebundene kulturelle Veranstaltungen (z.B. Requisiten, Musikinstrumente)
  • Hilfsgüter in Krisen- und Notstandsregionen
  • Transport von Heizöl in Notfällen

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Nachweis über die Dringlichkeit der Beförderung (ggf. Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer)
  • Fracht- und Begleitpapiere
  • Kraftfahrzeug- und Anhängerschein. Für ausländische Kraftfahrzeuge, in deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich.

Welche Kosten entstehen

  • Einzelfahrt 30,30 Euro
  • mehrere Fahrten je nach Zeitraum und Verwaltungsaufwand (Gebührenrahmen 10,20 Euro bis 767,00 Euro)

Bermerkungen
Die Ausnahme kann schriftlich oder per Fax beantragt werden. Dafür ist ein vorgeschriebenes Formular zu verwenden. Dieses steht Ihnen oben zum Download zur Verfügung.
Zur termingerechten Bearbeitung ist eine Vorlaufzeit von mind. 1 Woche einzuhalten!
Die Straßenverkehrsbehörde wird die Ausnahmegenehmigung in Bescheidform – einschließlich Auflagen und Bedingungen – an den Antragsteller versenden oder wärend den Öffnungszeiten zur Abholung bereitsstellen.

Online-Antrag

Formulare

Merkblätter

Meldung vom: 08.12.2021