Grundsätzlich dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Auch an allen Samstagen im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August, jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr, dürfen diese Fahrzeuge nach der Ferienreiseverordnung (download unten) auf bestimmten Abschnitten von Autobahnen und Bundesstraßen nicht verkehren.
Feiertage sind: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai (Tag der Arbeit), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam (nur in Kath. Bundesländern), 3. Oktober (Tag der Deutschen Einheit), 31. Oktober – Reformationstag (nur in Evang. Bundesländern), 1. November – Allerheiligen (nur Kath. Bundesländern), 25. und 26. Dezember (1. und 2. Weihnachtsfeiertag)
Vom Fahrverbot nicht betroffen:
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Eine Ausnahmegenehmigung wird ausserdem nicht benötigt für:
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Ausnahmen vom Fahrverbot:
Ausnahmen vom Fahrverbot sind möglich, wenn besondere Gründe vorliegen.
Bei der Prüfung der Anträge wird ein strenger Maßstab angelegt. Ausnahmen werden auf dringende Fälle beschränkt. Die Ausnahmepraxis wird restriktiv gehandhabt. Das Ziel des Sonntagsfahrverbotes ist es, den erhöhten Reise- und Ausflugsverkehr an Wochenenden möglichst reibungslos zu gestalten. Wirtschaftliche, wettbewerbliche oder soziale Gründe sowie solche des Umweltschutzes allein rechtfertigen keine Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot! Je nach Lage des Einzelfalles sind zum Beispiel Ausnahmegenehmigungen in den folgenden Fällen möglich:
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Welche Unterlagen sind mitzubringen
- Nachweis über die Dringlichkeit der Beförderung (ggf. Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer)
- Fracht- und Begleitpapiere
- Kraftfahrzeug- und Anhängerschein. Für ausländische Kraftfahrzeuge, in deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich.
Welche Kosten entstehen
- Einzelfahrt 30,30 Euro
- mehrere Fahrten je nach Zeitraum und Verwaltungsaufwand (Gebührenrahmen 10,20 Euro bis 767,00 Euro)
Bermerkungen
Die Ausnahme kann schriftlich oder per Fax beantragt werden. Dafür ist ein vorgeschriebenes Formular zu verwenden. Dieses steht Ihnen oben zum Download zur Verfügung.
Zur termingerechten Bearbeitung ist eine Vorlaufzeit von mind. 1 Woche einzuhalten!
Die Straßenverkehrsbehörde wird die Ausnahmegenehmigung in Bescheidform – einschließlich Auflagen und Bedingungen – an den Antragsteller versenden oder wärend den Öffnungszeiten zur Abholung bereitsstellen.
Online-Antrag
Formulare
Merkblätter