Das für Deutschland zuständige Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) kommt in seiner aktuellen Einschätzung vom 20.10.2025 zu dem Ergebnis, dass das Risiko einer Ausbreitung von HPAIV H5 in wild lebenden Wasservogelpopulationen und dadurch das Risiko für Einträge in Geflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln als hoch einzustufen ist.
Die aktuelle Risikobewertung für das Auftreten von HPAIV (Hochpathogene Aviäre Influenza Viren) in Bayern durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) Bayern vom 28.10.2025 geht aufgrund der Zunahme von nachgewiesenen HPAI-Infektionen bei Wildvögeln und auch Ausbrüchen in Hausgeflügelbeständen in den letzten Wochen in Bayern von einem hohen Risiko für den Eintrag von HPAI in Geflügelhaltungen durch den Kontakt mit Wildvögeln aus.
Im Landkreis Regen ist seit dem Frühjahr 2021 weiterhin kein neuer Fall von Geflügelpest mehr aufgetreten.
Was gilt somit aktuell? Stand (30.10.2025)
- Eine allgemeine Aufstallungspflicht für Geflügel für ganz Bayern wird aufgrund der aktuellen Zahlen nicht für erforderlich angesehen. Eine Aufstallungspflicht von Geflügel im Landkreis Regen oder Teilen davon besteht aktuell ebenfalls nicht. Dies ist in Abhängigkeit von der weiteren Entwicklung der Seuchenlage nach einer Risikobewertung kurzfristig möglich.
- Die Ausrichtung von Geflügelausstellungen oder –märkten ist bisher nicht verboten, verlangt jedoch geeignete Biosicherheits- und Tiergesundheitsanforderungen, u. a. abhängig von Art und Einzugsbereich der Veranstaltung. Diese sind im Rahmen der Anzeigepflicht für diese Veranstaltungen mit dem Veterinäramt abzustimmen.
- Die Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe erfordert weiterhin Gesundheitsgarantien.
Folgende Vorsorge- und Biosicherheitsmaßnahmen sind in Geflügelhaltungen grundsätzlich weiter zu beachten:
- Jeder Geflügelhalter sollte unabhängig von seiner Bestandsgröße im Rahmen der Eigenvorsorge und Sorgfaltspflicht grundsätzliche Biosicherheitsmaßnahmen wie die Verwendung von Schutzkleidung und die räumliche Trennung seines Geflügels von Wildgeflügel dauerhaft praktizieren, da im Gegensatz zu den vergangenen Jahren mittlerweile mit einem langfristigen Vorkommen der hochpathogenen Aviären Influenza in der Wildvogelpopulation und demnach auf niedrigem Niveau auch über die Sommermonate zu rechnen ist. Dies gilt insbesondere für Haltungen an oder in der Nähe von großen und kleinen Gewässern.
Die Verwendung einer geeigneten Schutzkleidung und deren Reinigung und Desinfektion oder unschädliche Beseitigung nach Verwendung ist beim Impfen und gewerbsmäßigen Umgang mit Geflügel Pflicht [Art. 170 Abs. 1 i. V. m. Art. 10 Abs. 1Buchstabe a) der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. § 5 Geflügelpest-Verordnung]. - Hausgeflügel darf nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind. Daneben darf Hausgeflügel nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, muss für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden [Art. 170 Abs. 1 i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Buchstabe c)der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. § 3 Geflügelpest-Verordnung].
- Auf die Verpflichtung zur tierärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen der Aviären Influenza bei erhöhten Verlusten wird hingewiesen [Art. 170 Abs. 1 i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a) i. V. m. Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Geflügelpest-Verordnung].
Die labordiagnostischen Abklärungsuntersuchungen zur Früherkennung im Sinne des Art. 170 Abs. 1 i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a) i. V. m. Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Geflügelpest-Verordnung an den Landesuntersuchungseinrichtungen sind kostenfrei. - Auf die grundsätzlich geltenden Auflagen (geeignete Biosicherheits- und Tiergesundheitsanforderungen) für Geflügelausstellungen, -märkte und Veranstaltungen ähnlicher Art wird hingewiesen [Art. 170 Abs. 1 i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. § 7 Geflügelpest-Verordnung].
Für Rückfragen steht das Landratsamt Regen, Veterinäramt/Verbraucherschutz zur Verfügung. - Nach Art. 84 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. § 26 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) sind Halter von Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Truthühnern, Wachteln oder Laufvögeln verpflichtet, dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens.
Es sind kurzfristige Anpassungen der Regelungen aufgrund einer Änderung der Seuchenlage möglich.
Für die Früherkennung und eine Einschätzung des aktuellen, tatsächlichen Risikos ist es wichtig, dass ungewöhnliche Totfunde von Wildvögeln, besonders verendete Wasservögel und Greifvögel, dem Veterinäramt gemeldet und damit untersucht werden können.
Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Regen vom 20.10.2022 zur Festlegung von Schutzmaßnahmen (Untersuchungspflicht) für die Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe bleibt weiterhin bestehen:
Allgemeinverfügung des Landratsamtes Regen vom 20.10.2022
Unter den genannten Links finden sich umfangreiche aktuelle Informationen zum Seuchengeschehen.
- Informationen des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
https://www.lgl.bayern.de/tiergesundheit/tierkrankheiten/virusinfektionen/gefluegelpest/index.htm - Informationen des Friedrich-Loeffler-Institutes – Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit
https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/aviaere-influenza-ai-gefluegelpest/ - Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL)
Informationen zur Hobby-Hühnerhaltung, Stand: Mai 2023
Merkblatt
- Merkblatt – Schutzmaßnahmen gegen die Geflügelpest in Kleinhaltungen (Stand: 25.11.2016) Informationen des Friedrich-Loeffler-Institutes – Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit