Bedarfsplanung und Investitionsförderung nach dem AGSG

Der Landkreis Regen hat als zuständiger Aufgabenträger darauf hinzuwirken, dass bedarfsgerechte Pflegeeinrichtungen rechtzeitig und ausreichend innerhalb des Landkreises zur Verfügung stehen. Bei der Finanzierung von bedarfsgerechten voll-/teilstationären Pflegeeinrichtungen beteiligt sich der Landkreis Regen nicht mehr an den Investitionskosten.

Ambulante Einrichtungen:
Seit Inkrafttreten des AGSG (01.01.2007) können Einrichtungen der Altenpflege nach Maßgabe der im Haushalt bereitgestellten Mittel gefördert werden.
Ab dem Haushaltsjahr 2008 erfolgte ausschließlich die Förderung des ambulanten Pflegedienstes als freiwillige Leistung.
Diese freiwillige Förderung der ambulanten Pflegeeinrichtungen wurde aufgrund des Haushaltsbeschlusses vom 18.04.2013 letztmals im Haushalt 2018 für das Förderungsjahr 2017 bereitgestellt. Ab dem Haushaltsjahr 2019 wird diese Förderung eingestellt.

Gesetzliche Grundlagen

  • Pflegeversicherungsgesetz, SGB XI
  • Heimgesetz (Heimmindestbauverordnung)
  • Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)

 

Meldung vom: 13.12.2018