Beförderungsanspruch

Der Landkreis ist zuständig für die notwendige Beförderung von Schülern bei öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten – Realschulen – Gymnasien – Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschule in Teilzeitform) – zweistufigen Wirtschaftsschulen – drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie – bei Vollzeitunterricht an Berufsschulen.

Eine Beförderung ist notwendig, wenn der Schulweg in einer Richtung mehr als 3 km zur nächstgelegenen Schule beträgt und die Zurücklegung auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten nicht zumutbar ist.
Nächstgelegene Schule ist – die Pflichtschule, – die Schule, der der Schüler zugewiesen wurde oder – diejenige Schule, der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. Beförderungspflicht besteht nur zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht.

Ausnahmen:

  • Der Schulweg in eine Richtung beträgt zwar nicht 3 km, eine Beförderung ist aber notwendig, – weil der Schulweg besonders gefährlich oder besonders beschwerlich ist,
  • weil beim Schüler eine dauernde Behinderung vorliegt.

Der Aufgabenträger erfüllt seine Beförderungspflicht grundsätzlich mit Hilfe der öffentlichen Verkehrsmittel. Vom Schüler bzw. den Schülereltern ist ein Erfassungsbogen elektronisch auszufüllen, auszudrucken und unterschrieben bei der Schule einzureichen. Die notwendigen Fahrkarten bzw. Berechtigungsausweise werden den Schülern vom Landratsamt über die Schulen rechtzeitig bei Schuljahresbeginn ausgehändigt.

Meldung vom: 18.02.2020