Belehrungen

Aufgaben / Dienstleistungen

Seit dem 2. Januar 2001 ist das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten. Die frühere Stuhl- und Lungenuntersuchung entfällt jetzt komplett und wird durch eine Belehrung ersetzt. Hierbei wird zwischen der sogenannten Erstbelehrung und den Folgebelehrungen unterschieden. Die Erstbelehrung darf nur vom Gesundheitsamt oder von einem vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt durchgeführt werden. Die beauftragten Allgemeinärzte und Internisten können Sie bei uns erfragen.

Die Belehrung durch das Gesundheitsamt dauert etwa 1 Stunde. Im Anschluss der Belehrung erhält man eine Bescheinigung, sowie eine schriftliche Zusammenfassung der Belehrung. Diese Erstbelehrung gilt als Grundlage ein ganzes Leben. Bei fortgesetzter Tätigkeit im Lebensmittelbereich sind jedoch sogenannte Folgebelehrungen vorgeschrieben. Diese können durch den Arbeitgeber oder einer von ihm beauftragten Person durchgeführt werden und sind nicht kostenpflichtig. Sie müssen jedoch schriftlich vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer dokumentiert werden. Beide Unterlagen sind am Arbeitsplatz aufzubewahren, um sie bei einer Lebensmittelkontrolle vorweisen zu können.

Welche Unterlagen sind mitzubringen? Es sind keine Unterlagen erforderlich

Welche Kosten entstehen? Eine Belehrung durch unsere Abteilung kostet 14 Euro.

Welche Fristen sind einzuhalten?
Die Belehrungen werden in der Regel am letzten Donnerstag im Monat durchgeführt. Bei Bedarf können größere Gruppen auch seperate Termine vereinbaren.

Informationen im BayernPortal
Infektionskrankheiten; Verhütung und Bekämpfung
Lebensmittelpersonal; Belehrung

Meldung vom: 09.06.2017