Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)

Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblich Güterkraft- und Personenverkehr (auch Werkverkehr) auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesem Bereichen selbständig oder angestellt tätig sein zu dürfen.
Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zul. Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen im Güterverkehr, sowie solche von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr.
Dies sieht die europäische Richtlinie 2003/59 über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeugen für den Güter- oder Personenverkehr“ vor. Die Umsetzung erfolgt in Deutschland durch das „Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter -oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG)“.
Ziel der europäischen Vorschrift ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer.

Bis zum 23.05.2021 erfolgte der Nachweis der Qualifizierung durch den Eintrag der Schlüsselzahl „95“ hinter der jeweiligen Klasse auf dem EU-Kartenführerschein.

Ab dem 23.05.2021 wird aufgrund Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht (Gesetz über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht vom 26.11.2020) stattdessen ein Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt. Hierbei handelt es sich um eine zusätzliche Karte zum Nachweis der bestehenden Berufskraftfahrerqualifikation. Ein Eintrag im Führerschein erfolgt nicht mehr.

Die Ausstellung des Fahrerqualifikationsnachweises erfolgt auf Antrag nach Vorlage der entsprechenden Qualifizierungs- bzw. Weiterbildungsbescheinigungen.

Überblick:

Die Pflicht zur Grundqualifikation und späteren Weiterbildung besteht grundsätzlich für selbstständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen durchführen und sofern dabei folgende Kraftfahrzeuge zum Einsatz kommen:

  • Fahrzeuge mit über 3,5 TonnenzGG im Güterkraft- und Werkverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE)
  • Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzenim Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE)

Es bestehen auch Ausnahmen von der Pflicht zur Berufskraftfahrerqualifikation bei bestimmten Tätigkeiten. Hierzu können Sie sich im Einzelfall bei der zuständigen IHK informieren.

Die Grundqualifikation wird durch eine IHK-Prüfung erworben.

Keine Pflicht zur Grundqualifikation besteht für Fahrerinnen und Fahrer denen eine Fahrerlaubnis der C-Klassen vor dem 10.09.2009 oder D-Klassen vor dem 10.09.2008 erteilt worden ist.

Allerdings müssen auch diese Fahrerinnen und Fahrer ggf. bei der nächsten Verlängerung einen Weiterbildungsnachweis nach dem BKrFQG vorlegen. Hierzu können Sie sich bei der Fahrerlaubnisbehörde erkundigen oder nachfolgend Informieren.

Grundsätzlich müssen Berufskraftfahrer alle fünf Jahre eine Weiterbildung absolvieren.

Welche Kosten entstehen:

  • Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises (FQN) 32,50 Euro
  • Ausstellung eines FQN wegen Verlust/Diebstahl 36,90 Euro

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis/Reisepass
  • Biometrisches Passbild
  • Nachweise über die Grundqualifikation bzw. Weiterbildungsbescheinigungen

Formblatt

Links im Internet

Informationen im BayernPortal

Meldung vom: 14.03.2024