Inzidenz gesunken: Das gilt seit 5. Mai

Sieben-Tage-Inzidenz von 150 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten: Erleichterung bei den Auflagen

Kontaktbeschränkung

  • Aufenthalt im öffentlichen und im privaten Raum nur mit Personen des eigenen Hausstands zuzüglich einer weiteren Person gestattet
  • Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit
  • Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben
  • Es ist sowohl möglich, dass die Einzelperson vom Hausstand besucht wird als auch ein Besuch der Einzelperson beim Hausstand

 Nächtliche Ausgangssperre

Von 22 Uhr bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung untersagt, es sei denn, dies ist begründet aufgrund:

  • eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
  • der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
  • der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
  • der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
  • der Begleitung Sterbender,
  • von Handlungen zur Versorgung von Tieren,
  • von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

Hinweis: Spaziergänge und Joggen bis 24 Uhr sind in Bayern nicht zulässig.

Einzelhandel, Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe:

Inzidenzunabhängige Öffnungen:

  • Öffnung von folgenden Ladengeschäften inzidenzunabhängig zulässig:
  • Lebensmittelhandel inkl. Direktvermarktung
  • Lieferdienste
  • Getränkemärkte
  • Reformhäuser
  • Babyfachmärkte
  • Apotheken
  • Sanitätshäuser
  • Drogerien
  • Optiker
  • Hörgeräteakustiker
  • Tankstellen
  • Buchhandlungen
  • Blumenfachgeschäfte
  • Gartenmärkte
  • Verkauf von Presseartikeln
  • Tierbedarf und Futtermittel
  • Großhandel

Öffnung von Ladengeschäften für Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe inzidenzunabhängig zulässig.

  • Für die zulässigerweise geöffneten Ladengeschäfte gilt folgende Begrenzung der Kundenzahl:
    • 1 Kunde je 20 m2 für die ersten 800 m2 Verkaufsfläche
    • 1 Kunde je 40 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil d. Verkaufsfläche

Alle übrigen Ladengeschäfte: Click & Meet mit negativem Testergebnis

  • Terminbuchung erforderlich
  • Kontaktdatenerhebung
  • Ein Kunde je 40 m2
  • Negatives Testergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests oder POC-Antigen-Schnelltests oder eines vor Ort unter Aufsicht durchgeführten Laien-Selbsttests

Körpernahe Dienstleistungen:

  • Friseurdienstleistungen zulässig, wenn:
    • Vorherige Terminreservierung erfolgt
    • Kontaktdaten der Kunden erhoben werden
    • Kunden über ein negatives Testergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigenschnelltests verfügen oder vor Ort einen Laien-Selbsttest durchführen
    • Für das Personal gilt FFP2-Maskenpflicht im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen
  • Fußpflege zulässig; es gelten die Regelungen wie bei Friseurdienstleistungen
  • Dienstleistungen von übrigen körpernahen Dienstleistern, wie Kosmetikbetrieben und Nagelstudios nicht zulässig

Gastronomie: Speisen und Getränke to-go

  • Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken erlaubt
  • Verzehr vor Ort untersagt
  • Maskenpflicht für Personal; FFP-2-Maskenpflicht für Kunden

Sport

  • Kontaktfreier Sport unter freiem Himmel allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt
  • Für Kinder unter 14 Jahren Ausübung von kontaktfreiem Sport unter freiem Himmel in max. 5er-Gruppen zulässig; Anleitungspersonen müssen negatives Testergebnis eines max. 24 Stunden vor der Sportausübung vorgenommenen Tests vorlegen können
  • Ausübung von Mannschaftssport untersagt

Schulen

  • Für die Schulen gilt:
  • in der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe, der Jahrgangsstufe 11 der Gymnasien und der Fachoberschulen sowie in sonstigen Abschlussklassen Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht
  • in allen übrigen Schularten und Jahrgangsstufen Distanzunterricht
  • Teilnahme an Unterricht, Notbetreuung, Mittagsbetreuung nur möglich, wenn Schüler/in
    • über ein negatives Testergebnis (PCR-Test oder POC-Antigentest) verfügt und die Testung max. 24 Stunden vor Beginn des Schultags vorgenommen wurde
    • in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen hat

Kindertageseinrichtungen bzw. Kindergärten

  • Kindertageseinrichtungen, Kindergärten etc. sind geschlossen
  • Notbetreuung ist eingerichtet

Außerschulische Bildung, Musikunterricht

  • Angebote der beruflichen Aus-, Fort-, Weiterbildung in Präsenzform nicht zulässig
  • Angebote der außerschulischen Bildung in Präsenzform nicht zulässig
  • Instrumental- und Gesangsunterricht in Präsenzform nicht zulässig

Kulturstätten

Kulturstätten wie Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten etc. sind geschlossen.

 

Quellen:

Aktuelle 12. BayIfSMV (Stand 05.05.2021): https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_12

FAQs des StMGP: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/

FAQs des StMI: https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php

 

Informationen als pdf zum Download: Das_gilt_seit_5_mai

Meldung vom: 11.06.2021