Sieben-Tage-Inzidenz von 150 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten: Erleichterung bei den Auflagen
Kontaktbeschränkung
- Aufenthalt im öffentlichen und im privaten Raum nur mit Personen des eigenen Hausstands zuzüglich einer weiteren Person gestattet
- Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit
- Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben
- Es ist sowohl möglich, dass die Einzelperson vom Hausstand besucht wird als auch ein Besuch der Einzelperson beim Hausstand
Nächtliche Ausgangssperre
Von 22 Uhr bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung untersagt, es sei denn, dies ist begründet aufgrund:
- eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
- der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
- der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
- der Begleitung Sterbender,
- von Handlungen zur Versorgung von Tieren,
- von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
Hinweis: Spaziergänge und Joggen bis 24 Uhr sind in Bayern nicht zulässig.
Einzelhandel, Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe:
Inzidenzunabhängige Öffnungen:
- Öffnung von folgenden Ladengeschäften inzidenzunabhängig zulässig:
- Lebensmittelhandel inkl. Direktvermarktung
- Lieferdienste
- Getränkemärkte
- Reformhäuser
- Babyfachmärkte
- Apotheken
- Sanitätshäuser
- Drogerien
- Optiker
- Hörgeräteakustiker
- Tankstellen
- Buchhandlungen
- Blumenfachgeschäfte
- Gartenmärkte
- Verkauf von Presseartikeln
- Tierbedarf und Futtermittel
- Großhandel
Öffnung von Ladengeschäften für Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe inzidenzunabhängig zulässig.
- Für die zulässigerweise geöffneten Ladengeschäfte gilt folgende Begrenzung der Kundenzahl:
- 1 Kunde je 20 m2 für die ersten 800 m2 Verkaufsfläche
- 1 Kunde je 40 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil d. Verkaufsfläche
Alle übrigen Ladengeschäfte: Click & Meet mit negativem Testergebnis
- Terminbuchung erforderlich
- Kontaktdatenerhebung
- Ein Kunde je 40 m2
- Negatives Testergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests oder POC-Antigen-Schnelltests oder eines vor Ort unter Aufsicht durchgeführten Laien-Selbsttests
Körpernahe Dienstleistungen:
- Friseurdienstleistungen zulässig, wenn:
- Vorherige Terminreservierung erfolgt
- Kontaktdaten der Kunden erhoben werden
- Kunden über ein negatives Testergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigenschnelltests verfügen oder vor Ort einen Laien-Selbsttest durchführen
- Für das Personal gilt FFP2-Maskenpflicht im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen
- Fußpflege zulässig; es gelten die Regelungen wie bei Friseurdienstleistungen
- Dienstleistungen von übrigen körpernahen Dienstleistern, wie Kosmetikbetrieben und Nagelstudios nicht zulässig
Gastronomie: Speisen und Getränke to-go
- Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken erlaubt
- Verzehr vor Ort untersagt
- Maskenpflicht für Personal; FFP-2-Maskenpflicht für Kunden
Sport
- Kontaktfreier Sport unter freiem Himmel allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt
- Für Kinder unter 14 Jahren Ausübung von kontaktfreiem Sport unter freiem Himmel in max. 5er-Gruppen zulässig; Anleitungspersonen müssen negatives Testergebnis eines max. 24 Stunden vor der Sportausübung vorgenommenen Tests vorlegen können
- Ausübung von Mannschaftssport untersagt
Schulen
- Für die Schulen gilt:
- in der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe, der Jahrgangsstufe 11 der Gymnasien und der Fachoberschulen sowie in sonstigen Abschlussklassen Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht
- in allen übrigen Schularten und Jahrgangsstufen Distanzunterricht
- Teilnahme an Unterricht, Notbetreuung, Mittagsbetreuung nur möglich, wenn Schüler/in
- über ein negatives Testergebnis (PCR-Test oder POC-Antigentest) verfügt und die Testung max. 24 Stunden vor Beginn des Schultags vorgenommen wurde
- in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen hat
Kindertageseinrichtungen bzw. Kindergärten
- Kindertageseinrichtungen, Kindergärten etc. sind geschlossen
- Notbetreuung ist eingerichtet
Außerschulische Bildung, Musikunterricht
- Angebote der beruflichen Aus-, Fort-, Weiterbildung in Präsenzform nicht zulässig
- Angebote der außerschulischen Bildung in Präsenzform nicht zulässig
- Instrumental- und Gesangsunterricht in Präsenzform nicht zulässig
Kulturstätten
Kulturstätten wie Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten etc. sind geschlossen.
Quellen:
Aktuelle 12. BayIfSMV (Stand 05.05.2021): https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_12
FAQs des StMGP: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/
FAQs des StMI: https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php
Informationen als pdf zum Download: Das_gilt_seit_5_mai