Enteignungsverfahren

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Enteigungsverfahren Das Enteignungsverfahren ist für Bayern im Bayerischen Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung geregelt. Mit Ausnahme des Baugesetzbuchs verweisen die übrigen Fachgesetze, aus denen sich die Rechtsgrundlagen für die Enteignung ergeben, im Wesentlichen auf das Bayer. Enteignungsgesetz. Nach Eingang des Antrages lädt die Enteignungsbehörde die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung. Die Ladung wird öffentlich bekannt gemacht. Dritte sollen sich melden können und ihre Rechte in jedweder Art an den Grundstücken, die nicht im Grundbuch eingetragen sind, anmelden können. Gleichzeitig mit der Ladung beantragt die Enteignungsbehörde beim Grundbuchamt die Eintragung einer Verfügungs- und Veränderungssperre bezüglich des Grundstücks. Ziel der – nicht öffentlichen – mündlichen Verhandlung ist es, eine Einigung zwischen den Beteiligten herbei zu führen. Gelingt dies nicht, entscheidet die Enteignungsbehörde durch einen Beschluss. Der Enteignungsbeschluss ersetzt die fehlende vertragliche Einigung der Beteiligten. Er regelt die eintretenden Rechtsveränderungen und die hierfür zu leistende Entschädigung. Rechtsweg: Auf Klage oder auf Antrag eines Betroffenen wird die Entscheidung der Enteignungsbehörde gerichtlich überprüft. Welches Rechtsmittel bei welcher Stelle einzureichen ist, lässt sich der Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen, die der Beschluss enthalten muss. Das Rechtsmittel muss innerhalb eines Monats bei der zuständigen, in der Rechtsbehelfsbelehrung benannten Stelle eingereicht werden. Der Beschluss der Enteignungsbehörde kann grundsätzlich durch eine Klage angefochten werden. Die gerichtliche Zuständigkeit ist zweigeteilt. Geht es um den Grund der Enteignung, sind die Verwaltungsgerichte zuständig (für den Landkreis Regen in erster Instanz das Verwaltungsgericht Regensburg). Ist lediglich die Höhe der Entschädigung streitig, weist Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu. Für die Enteignungsverfahren nach dem Baugesetzbuch gilt eine abweichende Regelung: Hier ist nach § 217 BauGB Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen und beim Landratsamt einzureichen. Über diesen Antrag entscheidet dann das Landgericht – Kammer für Baulandsachen. Die Kammer für Baulandsachen ist gem. § 220 Abs. 1 Satz 2 BauGB mit zwei Zivilrichtern (einschließlich des Vorsitzenden) sowie einem Verwaltungsrichter besetzt.
Vorzeitige Besitzeinweisung Da das Enteignungsverfahren in der Regel längere Zeit dauert, kann es notwendig sein, den Enteignungsbegünstigten schnell den Besitz an dem Grundstück zu verschaffen, um ihm damit den Beginn seines Vorhabens zu ermöglichen. In diesen Fällen ist dem Enteignungsverfahren ein Verfahren auf vorzeitige Besitzeinweisung vorgeschaltet. Auch vor der Entscheidung über die vorzeitige Besitzeinweisung muss eine mündliche Verhandlung vor der Enteignungsbehörde stattfinden, auch der Besitzeinweisungsbeschluss ist gerichtlich überprüfbar.
Entschädigungsfestsetzungsverfahren In manchen Fällen kommt es zwar zu einer Einigung über den Eigentumsübergang als solchen, die Beteiligten können sich jedoch nicht über die Höhe der Entschädigung einigen. In diesen Fällen kann ein Kaufvertrag geschlossen werden, der die Höhe der Entschädigung offen lässt und die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung der Enteignungsbehörde überlässt. Die Enteignungsbehörde holt in diesen Fällen ein Wertgutachten ein und entscheidet nach einer mündlichen Verhandlung, wiederum durch gerichtlich anfechtbaren Beschluss über die Höhe der Entschädigung.

Meldung vom: 30.09.2015