Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz

Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Um übertragbaren Krankheiten bei Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, wurde durch den Gesetzgeber das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geschaffen.

Entschädigungszahlungen wegen Tätigkeitsverboten (§§ 56 ff IfSG)

Personen, die bestimmte übertragbare Krankheitserreger in sich tragen bzw. ein Verdacht dahingehend besteht, stellen eine Gefahr für die Gesundheit anderer Menschen dar. Wird diesen Personen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes deshalb verboten ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen und erleiden diese aufgrund dessen einen Verdienstausfall, können diese unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung erhalten. Näheres zu den Entschädigungsvoraussetzungen kann unten stehendem Merkblatt entnommen werden.

Ansprechpartner
Wolfgang Auserwählt
Sachgebiet 55.2
Tel: 08 71 / 8 08-16 41
Fax: 08 71 / 8 08-16 29
E-Mail: wolfgang.auserwaehlt@reg-nb.bayern.de
Internet:
https://www.regierung.niederbayern.bayern.de/aufgaben/37693/60388/leistung/leistung_53462/index.html

 

 

Meldung vom: 19.01.2023