Erläuterungen zu den Antragsunterlagen für gewerblichen Güterkraftverkehr

Bermerkungen

Informationen zur fachlichen Eignung:
Der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person muss fachlich geeignet sein (Sach- und Fachkundigkeit).

Dies kann nachgewiesen werden durch:

  • eine Sach- und Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK). Vorzulegen ist das Prüfungszeugnis,
  • eine mindestens 10-jährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs oder in Speditionsunternehmen, die gewerblichen Güterkraftverkehr betreiben. Ein dies entsprechend bestätigendes Schreiben erhalten Sie in der Regel bei der IHK,
  • eine abgeschlossene Ausbildung zum Speditionskaufmann; in diesem Fall ist ein Zeugnis der Abschlussprüfung vorzulegen

Wenn Sie den Nachweis der fachlichen Eignung noch nicht führen können, wenden Sie sich vor Antragstellung an die Industrie- und Handelskammer in Passau, Herr Bredemeier, Tel. 0851/507246.

Falls nicht die sachkundige Person selber der Inhaber des Unternehmens ist, sind noch zusätzliche Unterlagen vorzulegen.

Finanzelle Leistungsfähigkeit:

  • Die Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit sind von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer auszustellen.
  • Die finanzelle Leistungsfähigkeit wird nachgewiesen durch die Eigenkapitalbescheinigung (betrifft das Geschäftsvermögen) und ggf. die Zusatzbescheinigung (betrifft das Privatvermögen), sofern das Geschäftsvermögen nicht ausreichend ist.
  • Der Nachweis der Leistungsfähigkeit ist für jedes zum Einsatz vorgesehene Fahrzeug zu erbringen (entsprechende Vordrucke erhalten Sie mit dem Antrag).
  • Für das erste Fahrzeug ist Eigenkapital in Höhe von 9.000,00 EUR, für jedes weitere Fahrzeug ein Betrag von 5.000,00EUR nachzuweisen.
  • Wichtig: Anhänger oder Auflieger gelten als Fahrzeug! Der Nachweis ist auch bei ausschließlichem Einsatz von Mietfahrzeugen zu führen!
  • Die Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit dürfen nicht älter als 12 Monate sein.

Unbedenklichkeitsbescheinigungen:

  • Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen dürfen an dem Tag, an dem alle für die Entscheidung über den Antrag erheblichen Unterlagen vorliegen, nicht älter als 3 Monate sein.

Fahrzeugliste:

  • Aufstellung der Fahrzeuge (alle Fahrzeuge des Betriebes)

Meldung vom: 18.10.2017