Erweiterter Zuständigkeitsbereich

Der „Erweiterte Zuständigkeitsbereich“ ist nicht identisch mit dem Regierungsbezirk Niederbayern, sondern beschreibt den räumlichen Bereich für den vom Bayerischen Staatsministrium eine Sonderregelung getroffen wurde.

Im „Erweiterten Zuständigkeitsbereich“ können Dauererlaubnisse/-Ausnahmegenehmigungen für 1 Jahr erteilt werden, wenn eine der nachfolgend aufgeführten Freigrenzen überschritten wird.

  • Höhe: 4,00 m
  • Breite: 3,00 m
  • Länge: 23,00m
  • Gewicht: 41,80 t
  • Achslast: 11,50 t
  • Hinausragen der Ladung nach hinten: 4,00 m
  • Hinausragen der Ladung über die letzte Achse: 5,00 m
  • Hinausragen der Ladung nach vorn: 1,00 m

Grund: Bei Überschreiten der o.a. Freigrenzen wäre grundsätzlich nur eine Einzelerlaubnis/-Ausnahmegenehmigung für die zu beantragende Strecke möglich. Durch die Bestimmung des „Erweiterten Zuständigkeitsbereichs“ kann nach Anhörung und Zustimmung der zugehörigen Landkreise und Kreisfreien Städte eine Dauererlaubnis/-Ausnahmegenehmigung für max. 1 Jahr für den gesamten Bereich erteilt werden ohne dass Einzelstrecken zu genehmigen sind.

Bermerkungen
Der „Erweitere Zuständigkeitsbereich“ des Landkreises Regen beinhaltet nachfolgend aufgeführte Bereiche:

  • Landkreis Freyung-Grafenau
  • Landkreis Passau
  • Kreisfreie Stadt Passau
  • Landkreis Rottal-Inn
  • Landkreis Deggendorf
  • Große Kreisstadt Deggendorf
  • Landkreis Dingolfing-Landau
  • Landkreis Straubing-Bogen
  • Kreisfreie Stadt Straubing
  • Landkreis Regensburg
  • Kreisfrei Stadt Regensburg
  • Landkreis Schwandorf
  • Große Kreisstadt Schwandorf
  • Landkreis Cham

Meldung vom: 20.02.2019