Der „Erweiterte Zuständigkeitsbereich“ ist nicht identisch mit dem Regierungsbezirk Niederbayern, sondern beschreibt den räumlichen Bereich für den vom Bayerischen Staatsministrium eine Sonderregelung getroffen wurde.
Im „Erweiterten Zuständigkeitsbereich“ können Dauererlaubnisse/-Ausnahmegenehmigungen für 1 Jahr erteilt werden, wenn eine der nachfolgend aufgeführten Freigrenzen überschritten wird.
- Höhe: 4,00 m
- Breite: 3,00 m
- Länge: 23,00m
- Gewicht: 41,80 t
- Achslast: 11,50 t
- Hinausragen der Ladung nach hinten: 4,00 m
- Hinausragen der Ladung über die letzte Achse: 5,00 m
- Hinausragen der Ladung nach vorn: 1,00 m
Grund: Bei Überschreiten der o.a. Freigrenzen wäre grundsätzlich nur eine Einzelerlaubnis/-Ausnahmegenehmigung für die zu beantragende Strecke möglich. Durch die Bestimmung des „Erweiterten Zuständigkeitsbereichs“ kann nach Anhörung und Zustimmung der zugehörigen Landkreise und Kreisfreien Städte eine Dauererlaubnis/-Ausnahmegenehmigung für max. 1 Jahr für den gesamten Bereich erteilt werden ohne dass Einzelstrecken zu genehmigen sind.
Bermerkungen
Der „Erweitere Zuständigkeitsbereich“ des Landkreises Regen beinhaltet nachfolgend aufgeführte Bereiche:
- Landkreis Freyung-Grafenau
- Landkreis Passau
- Kreisfreie Stadt Passau
- Landkreis Rottal-Inn
- Landkreis Deggendorf
- Große Kreisstadt Deggendorf
- Landkreis Dingolfing-Landau
- Landkreis Straubing-Bogen
- Kreisfreie Stadt Straubing
- Landkreis Regensburg
- Kreisfrei Stadt Regensburg
- Landkreis Schwandorf
- Große Kreisstadt Schwandorf
- Landkreis Cham