Feiertagsgesetz

Nach dem Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage dürfen keine öffentlich bemerkbaren Arbeiten ausgeführt werden, durch die die Feiertagsruhe beeinträchtigt werden kann. Während der Hauptgottesdienste sind störende Handlungen in der Nähe von Kirchen verboten. An „stillen Tagen“ sind Unterhaltungsveranstaltungen nur eingeschränkt erlaubt oder sogar ganz verboten.

 

Dienstleistungen Ansprechpartner
Auskünfte Feiertagsgesetz Herr Berndl
Anzeigen / Bußgeldverfahren FTG Herr Berndl
Öffentliche Vergnügungen Herr Berndl
Sperrzeiten / Sperrzeitenverkürzungen Herr Bachhuber

Bayern Portal

 

Meldung vom: 02.09.2024