Nach dem Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage dürfen keine öffentlich bemerkbaren Arbeiten ausgeführt werden, durch die die Feiertagsruhe beeinträchtigt werden kann. Während der Hauptgottesdienste sind störende Handlungen in der Nähe von Kirchen verboten. An „stillen Tagen“ sind Unterhaltungsveranstaltungen nur eingeschränkt erlaubt oder sogar ganz verboten.
Dienstleistungen | Ansprechpartner |
Auskünfte Feiertagsgesetz | Herr Berndl |
Anzeigen / Bußgeldverfahren FTG | Herr Berndl |
Öffentliche Vergnügungen | Herr Berndl |
Sperrzeiten / Sperrzeitenverkürzungen | Herr Bachhuber |
Bayern Portal