Feinstaubplakette / Kennzeichnung emmissionsarmer Kraftfahrzeuge

Kennzeichnung von emissionsarmen Fahrzeugen ab 01.03.2007
nach der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetz (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung)

Einrichtung von Umweltzonen
Seit März 2007 können Städte und Gemeinden sogenannte Umweltzonen ausweisen, und dort Fahrverbote aussprechen. Dies wird überwiegend in Gebieten mit hoher Feinstaubbelastung der Fall sein, also z. B. in Ballungsgebieten.

Das Befahren der Zone ist nur zulässig, wenn das Fahrzeug mit einer auf dem Zusatzschild dargestellten Plakette gekennzeichnet ist. (Ausnahmen siehe weiter unten)

Die Kennzeichnung von Fahrzeugen ist aber nicht zwingend vorgeschrieben. Eine sogenannte „Feinstaub-Plakette“ wird nur benötigt, wenn das Fahrzeug in den ausgewiesenen Umweltzonen bewegt werden soll. Die Ausgabe der Plaketten erfolgt daher nur auf Antrag.
Wenn Sie also keine solche Zonen befahren wollen bzw. müssen, brauchen Sie Ihr Fahrzeug auch nicht mit einer Plakette kennzeichnen.

Die Plaketten
Die Plaketten haben einen Durchmesser von 80 mm und werden je nach Schadstoffgruppe in drei verschiedenen Farben (Stufe 2 – rot, 3 – gelb, 4 – grün – je höher desto besser) ausgehändigt:
Die Plakette muss gut sichbar an der Innenseite der Windschutzscheibe angebracht werden.

Ausgabe der Plaketten:
Die „Feinstaub-Plaketten“ sind ab 01.03.2007 bei den Zulassungsbehörden, amtl. anerkannten Überwachungsorganisationen (TÜV, Dekra, GTÜ, KÜS usw.) und Kraftfahrzeugbetrieben die Abgasuntersuchungen durchführen dürfen, erhältlich.
Eine Vorführung des Fahrzeuges ist nicht notwendig. Es ist lediglich die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vorzulegen, da diese die notwendigen Angaben enthält.

Zu welcher Schadstoffgruppe Ihr Fahrzeug gehört können Sie unter folgenden Links ermitteln:

  • TÜV-Süd (weitere Infos zur Feinstaubplakette)
  • GTÜ (Programm zur Ermittlung der zutreffenden Plakette)

Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht:
Grundsätzlich von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind folgende Fahrzeuge, die auch ohne entsprechende Plakette die Umweltzonen befahren dürfen:

  • Arbeitsmaschinen
  • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  • Krafträder (auch dreirädrige Fahrzeuge)
  • Krankenwagen, Arztwagen im Einsatz
  • Kraftfahrzeuge mit denen körperbehinderte Personen (außergewöhnlich gehbehindert, hilflos, blind) fahren oder gefahren werden (Nachweis durch Schwerbehindertenausweis).
  • Anerkannte Oldtimer-Fahrzeuge mit „H“-Kennzeichen oder rotem „07er“-Kennzeichen

Kosten für die Umweltplakette beim Landratsamt Regen: EUR 5,00

Meldung vom: 01.12.2023