Für welche Tätigkeiten soll ein Führungszeugnis verlangt werden?

In den Empfehlungen des Landesjugendamtes soll das Zeugnis im Regelfall von allen Ehrenamtlichen verlangt werden. Bestehen vertrauensbildende und kontaktintensive Situationen, die ausgenutzt oder missbraucht werden können, erhöht sich das Gefährdungspotenzial für Übergriffe gegenüber Kindern und Jugendlichen. Aus diesem Grunde sollte in jedem Falle Einsicht in das Zeugnis genommen werden. Im Zweifelsfalle sollten sich die Verantwortlichen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen lassen.

Im begründeten Einzelfall kann aber von der Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses abgesehen werden, wenn bei einer Tätigkeit der Ehrenamtlichen wegen der Art, der Dauer oder der Intensität der Aufgabenwahrnehmung ein mögliches Gefährdungspotenzial nahezu ausgeschlossen werden kann.

Insbesondere kann abgesehen werden, wenn die:

(a) Art des Kontaktes kein oder nur minimales Gefährdungspotenzial aufweist.
Bestimmendes Merkmal ist, dass keine Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung, Ausbildung oder vergleichbare Kontakte stattfinden. Maßgeblich ist hierbei der pädagogische Kontext, in dem die Tätigkeit stattfindet.
Ein Hierarchie- oder Machtverhältnis darf nicht vorliegen, denn damit wird das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Neben-/Ehrenamtlichen und dem Kind oder Jugendlichen erhöht, wodurch das Gefährdungspotenzial deutlich gesteigert sein kann. Von einem Hierarchie- oder Machtverhältnis ist regelmäßig auszugehen, wenn eine steuernde, anlernende, fortbildende, Wissen vermittelnde oder pflegende Tätigkeit besteht.
Bei der Tätigkeit von Jugendlichen (14–17 Jahre) als Neben- oder Ehrenamtliche kann auch die Bewertung der Altersdifferenz zu dem betreuten oder beaufsichtigten Kind bzw. Jugendlichen eine Rolle spielen. Das Risiko, dass ein Hierarchie- oder Machtverhältnis oder eine besondere Vertrauenssituation entsteht, welche zu einem sexuellen Übergriff ausgenutzt oder missbraucht werden könnte, kann bei einer sehr geringen Altersdifferenz eher verneint werden.
Bei der Entscheidung über das Absehen von einer Einsichtnahme in das erweiterte FZ ist zu berücksichtigen, ob die Kinder und/oder Jugendlichen, zu denen über die Tätigkeit im Einzel-fall Kontakt besteht, besondere Merkmale aufweisen (z. B. Kleinkindalter, Einschränkungen aufgrund besonderer persönlicher Merkmale oder einer Behinderung). Sofern diese Merkmale ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis oder Schutzbedürfnis vermitteln, sollte die Einsicht in ein erweitertes Führungszeugnis verlangt werden.

(b) Intensität des Kontaktes kein oder nur minimales Gefährdungspotenzial aufweist.
Das Gefährdungspotenzial wird regelmäßig geringer sein, wenn die Tätigkeit von mehreren Personen ausgeübt wird. Hier findet eine Form von sozialer Kontrolle statt, die die Gefahr eines Übergriffs während der Tätigkeit mindern kann (z. B. Leitung einer Kindergruppe im Team gegenüber einer alleinigen Leitung). Gleiches gilt dahingehend, ob die Tätigkeit in einem offenen oder in einem geschlossenen Kontext stattfindet – sowohl bezogen auf die Räumlichkeiten, ob diese von außen einsehbar (z. B. Schulhof, Open-Air-Veranstaltung, öffentlich zugängliche Halle, Spielfest) oder abgeschlossen, vor öffentlichen Einblicken geschützt sind (z. B. Übungsräume im kulturellen Bereich, Wohnbereich von Kindern und Jugendlichen in Heimen), als auch auf die strukturelle Zusammensetzung bzw. Stabilität der Gruppe, ob diese sich regelmäßig ändert (z. B. offener Jugendtreff) oder konstant bleibt (z. B. Ferienfreizeit, Zeltlager). Bei sehr offenen Kontexten kann daher im Einzelfall von der Vorlage abgesehen werden.
Ein geringerer Grad der Intensität kann bei einer ausschließlichen Tätigkeit in einer Gruppe gegeben sein. Während bei Tätigkeiten mit nur einem einzelnen Kind oder Jugendlichen regelmäßig ein besonderer Grad der Intensität anzunehmen ist (z. B. Nachhilfeunterricht, Einzelpate/in, Musikunterricht eines einzelnen Kindes/Jugendlichen).
Je nach konkreter Art der Tätigkeit kann eine besondere, gefahrenerhöhende Intensität bei der Beaufsichtigung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen entstehen, wenn hierfür eine gewisse Intimität oder ein Wirken in der Sphäre des Kindes oder Jugendlichen erforderlich ist (z. B. Windeln wechseln, Begleitung beim Toilettengang, Unterstützung beim Ankleiden). In diesen Fällen sollte auf jeden Fall die Einsicht in ein erweitertes Führungszeugnis verlangt werden.

(c) Dauer des Kontaktes kein oder nur minimales Gefährdungspotenzial aufweist.
Um ein besonderes Vertrauensverhältnis aufbauen zu können, ist eine gewisse Dauer oder Regelmäßigkeit der Tätigkeit nötig. Von daher ist bei Tätigkeiten, die nur einmalig, punktuell oder gelegentlich stattfinden, das Gefährdungspotenzial in der Regel deutlich geringer, so dass nach Einzelfallprüfung von einer Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis abgesehen werden kann. Bei der Bewertung der Dauer muss allerdings auch berücksichtigt werden, ob es sich jeweils um dieselben Kinder oder Jugendlichen handelt, mit denen durch die Tätigkeit für eine gewisse Dauer der Kontakt besteht, oder ob diese regelmäßig wechseln.
Zu beachten gilt es, dass auch eine einmalige Tätigkeit eine gefahrenerhöhende Zeitspanne umfassen kann, die die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses erforderlich macht (z. B. einmalige Betreuung von Kindern/Jugendlichen bei einer längeren Ferienfreizeit).

Meldung vom: 12.04.2024