Meldungen nach § 34 IfSG

In Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG), wie z.B. Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten und ähnlichen Einrichtungen kommen Kinder täglich miteinander und mit dem betreuenden Personal in engen Kontakt. Daher können gerade in diesen Einrichtungen bestimmte Krankheiten und Krankheitserreger besonders leicht übertragen werden.

Deshalb ermöglicht nur eine rechtzeitige Information über das Auftreten dieser Krankheiten, dass durch das Treffen geeigneter Schutz- und Hygienemaßnahmen weitere Infektionen verhindert werden können.

Gemeldet werden müssen gemäß § 34 IfSG alle Personen, die an einer der dort benannten Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind und dort betreut sind beziehungsweise Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben.

Die jeweilige Leitung dieser Einrichtungen ist nach § 34 IfSG gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) benachrichtigungspflichtig.


Zum Meldeformular

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Weitere Informationen


Hinweis: Auch unabhängig zu einer bestehenden Meldepflicht steht das Gesundheitsamt jederzeit gerne beratend zur Seite.

Weitere Informationen