Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Am 01. Januar 2003 trat das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) in Kraft. Dieses Gesetz verlor am 31.12.2004 seine Gültigkeit und wurde durch das Sozialgesetzbuch -Zwölftes Buch- (SGB XII) ab 01. Januar 2005 ersetzt.

Im SGB XII wird das Recht der Sozialhilfe und – speziell im 4. Kapitel die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – geregelt. Wesentliche Regelungen des GSiG wurden bei der Einordnung in das SGB XII beibehalten und gelten weiterhin.

Sie können diese Leistung unter folgenden Voraussetzungen erhalten:

Antragsberechtigt sind

  • über 65-Jährige
  • sowie aus medizinischen Gründen dauerhaft voll Erwerbsgeminderte ab dem 18. Lebensjahr
  • soweit sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Auf den Bezug einer Rente oder das Bestehen einer Rentenberechtigung kommt es nicht an.

Die Leistung ist abhängig von der Bedürftigkeit. Eigenes Einkommen und Vermögen sind – anspruchsmindernd – zu berücksichtigen. Ebenso werden Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners und des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft berücksichtigt. Anders als bei der Hilfe zum Lebensunterhalt wird nicht zu Lasten des Antragstellers vermutet, dass er, wenn er mit anderen Personen in einer Wohnung lebt, von diesen auch Leistungen zum Lebensunterhalt erhält.

Anders als bei den sonstigen Leistungen des SGB XII findet gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen von unter 100.000 Euro kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn ihre Angehörigen die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Anspruch nehmen. Zugunsten der Antragsberechtigten wird hierbei widerlegbar vermutet, dass das Einkommen ihrer Kinder und Eltern die genannte Einkommensgrenze nicht überschreitet. Ist diese Vermutung allerdings widerlegt, besteht kein Anspruch auf Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII. Stattdessen kann Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII beantragt werden. Dann erfolgt allerdings ein Unterhaltsrückgriff auf Kinder oder Eltern. Ehegattenunterhalt ist allerdings bei beiden Leistungen zu fordern.

Gesetzliche Grundlagen
§§ 41 SGB XII

 

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Meldung vom: 30.11.2023