Häufig gestellte Fragen

  1. Was ist Güterverkehr und wann ist dieser erlaubnispflichtig?
    Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die alleine oder einschließlich einem Anhänger ein höheres Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben (§ 3 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz – GüKG).
  2. Was ist Werkverkehr?
    Nach den Vorschriften des GüKG ist Werkverkehr jede Beförderung von Gütern für eigene Zwecke. Diese eigenen Zwecke können in vielfacher Hinsicht gegeben sein. Wenn Sie z. B. die beförderten Güter, selbst hergestellt haben, sie weiterverarbeiten wollen, selbst hergestellte oder weiterverarbeitete Güter ausliefern, dann handelt es sich um Werkverkehr. Werkverkehr ist also dann gegeben, wenn nicht der Transport der Ware im Vordergrund Ihres Unternehmens steht. Beispiele: Ein Schreiner, der seine Möbel ausliefert, betreibt Werkverkehr, da hier nicht der Transport der Möbel der Hauptzweck des Betriebes ist, sondern die Herstellung der Möbel. Ein Steinmetz holt sich von einem Steinbruch oder Großhandel entsprechendes Rohmaterial und fährt dieses in seine Werkstatt. Auch dies ist Werkverkehr, also für eigene Zwecke.Sofern Sie Werkverkehr betreiben, unterliegen Sie allerdings einer Meldepflicht beim
    Bundesamt für Güterverkehr -BAG-
    ASt München
    Winzererstraße 52
    Postfach 40 02 49
    80702 München
    Tel.: 089/ 1 26 03-0
    Fax: 089/ 1 26 03-321
    Das Bundesamt für Güterverkehr empfiehlt, zur Beschleunigung von Fahrzeugkontrollen in jedem im Werkverkehr eingesetzten Fahrzeug eine Ablichtung des ausgefüllten Anmeldeformulars und weitere werkverkehrbegründende Unterlagen (z. B. Lieferschein, Ladelisten) mitzuführen.
  3. Was ist zu beachten, wenn der Antragsteller keine natürliche Person ist?
    Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine Personenhandelsgesellschaft (oHG, KG), so sind die Zuverlässigkeitsnachweise (siehe unter: Welche Unterlagen sind mitzubringen) für alle vollhaftenden Gesellschafter vorzulegen.
    Handelt es sich bei dem/der Antragsteller/in um eine juristische Person (GmbH, AG, e. V.) so sind die Zuverlässigkeitsnachweise (siehe unter: Welche Unterlagen sind mitzubringen) sowohl für die juristische Person (hier ohne Führungszeugnis) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Vorsitzende) bei der Antragstellung vorzulegen.
  4. Wenn ich mein Unternehmen nicht selber führe sondern eine geignete Person dafür anstelle (gilt auch für Familienunternehmen).
    Begriffserklärung „Bestellte Person“:
    Unter einer für die Führung der Geschäfte bestellten Person ist jemand zu verstehen, der vom Unternehmer auf Basis eines Arbeitsvertrages zur laufenden (und demnach nicht nur zur vorübergehenden) Leitung der im Güterkraftverkehrsunternehmen anfallenden Geschäfte bestellt, mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet ist und diese Aufgaben im Unternehmen tatsächlich ausübt.
    Die Person wird im Geschäftsverkehr anstelle des Unternehmers tätig.
    Sie muss das Unternehmen selbständig und selbstverantwortlich im Rahmen der vertraglich definierten Aufgaben leiten.
  5. Wie lange dauert die Bearbeitung des Antrages?
    Nach Antragseingang werden noch seitens der Verwaltungsbehörde die gesetzlich vorgeschriebenen Stellungnahmen des Bundesamtes für Güterverkehr Außenstelle Bayern, der Industrie- und Handelskammer für Niederbayern in Passau, des Landesverbandes Bayerischer Speditieure, des Landesverbandes Bayerischer Transportunternehmen und der zuständigen Fachgewerkschaft eingeholt. Sofern von dort keine die Zuverlässigkeit einschränkenden Stellungnahmen kommen und alle sonstigen Unterlagen vorliegen, kann der Antrag abschließend beschieden werden.
  6. Was kann ich tun, um die Bearbeitung zu beschleunigen?
    Eine zügige Bearbeitung ist nur möglich wenn der Verwaltungsbehörde die notwendigen Unterlagen zur Verfügung stehen. Die Erfahrung zeigt, dass insbesondere die Einholung der Führungszeugnisse und Gewerbezentral-registerauszüge am längsten dauert. Sie sollten diese Unterlagen daher als erstes beantragen. Die übrigen Nachweise (siehe: Welche Unterlagen sind mitzubringen) können auch nach Abgabe des Antrages nachgereicht werden, müssen aber für eine endgültige Entscheidung über den Antrag alle ausnahmslos vorliegen.
  7. Darf ich schon transportieren, wenn ich den Antrag abgegeben habe?
    Solange Sie nicht die Lizenz tatsächlich erteilt bekommen haben, dürfen Sie keine Transporte durchführen. Eine häufig erbetene „vorläufige Genehmigung“ sieht das Güterkraftverkehrsgesetz nicht vor. Wenn Sie dennoch Transporte durchführen und bei einer Kontrolle ohne Lizenz angetroffen werden, dann hat dies eine Ordnungswidrigkeitenanzeige zur Folge, die beim Erstverstoß mit mindestens 1000 € Bußgeld geahndet werden kann.
  8. Meine Lizenz / Genehmigung läuft ab: Was muss ich für eine Wiedererteilung tun?
    Der Gesetzgeber unterscheidet beim Fortbestehen einer Genehmigung hinsichtlich der zu erfüllenden Voraussetzungen nicht zwischen einer Ersterteilung und einer Verlängerung. Insofern sind nach Ablauf der Erlaubnis (nach 10 Jahren also) alle Unterlagen erneut zu beschaffen. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass die Zuverlässigkeitsnachweise einer regelmäßigen Überprüfung unterliegen sollen.
  9. Wozu benötige ich Abschriften oder Ausfertigungen der Lizenz/Genehmigung?
    Der Unternehmer bzw. der Fahrer sind verpflichtet, die Berechtigung zum Güterverkehr mittels einer Abschrift der EU-Lizenz oder mittels Ausfertigung der Nationaler Erlaubnis nachzuweisen. Bei nur einem Fahrzeug besteht die Möglichkeit die Originalurkunden mitzuführen. In der Regel werden jedoch für alle Fahrzeuge Abschriften oder Ausfertigungen im Fahrzeug hinterlegt und die Originalurkunden am Betriebssitz belassen.

Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten der IHK.

Meldung vom: 04.08.2017