Heimaufsicht – Fachbereich Pflege- u. Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung u. Aufsicht

Zu Ihrem Schutz: Das Pflege- und Wohnqualitätsgesetz

Zum 01.08.2008 ist das Bayerische Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) in Kraft getreten.

FQA – Fachbereich Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht

Aufgabe des staatlichen Fachbereichs Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) nach dem Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetz ist es darauf hinzuwirken, dass die Interessen und Bedürfnisse der alten, behinderten und pflegebedürftigen Menschen erkannt, beachtet und geschützt werden. Der FQA hat die angemessene Qualität der Betreuung und Pflege in der Einrichtung sicherzustellen.

Der FQA hat Beratungs- und Informationsaufgaben gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern, den Einrichtungen bzw. deren Trägern und der Öffentlichkeit. Das gilt gleichermaßen für die Gründung einer Einrichtung als auch für die Durchführung des Betriebs einer Einrichtung. Dementsprechend obliegen dem FQA Überwachungs- und Kontrollfunktionen. Auch wirkt der FQA an der fachlichen Weiterentwicklung im Bereich der stationären Einrichtungen für ältere Menschen und stationären Altenpflegeeinrichtungen sowie der Behindertenhilfe mit.

Die gesamte Zuständigkeit für die Durchführung des Heimgesetzes (gültig bis 31.07.2008), dem Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (gültig ab 01.08.2008) und darauf beruhender Rechtsverordnungen (wie Heimpersonalverordnung, Heimmindestbauverordnung, Heimsicherungsverordnung, Heimmitwirkungsverordnung) obliegt seit 1. Januar 2002 den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte). Damit werden die Wege zwischen den Einrichtungen und dem FQA kürzer. Die hilfebedürftigen Mitbürgerinnen und Mitbürger können sich vor Ort rasch und unbürokratisch an kompetente Ansprechpartner wenden und ihre Sorgen vortragen.

Patienten- und Pflegebeauftragter

 

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Meldung vom: 11.01.2023